Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen muss bis zum 31. Mai des Folgejahres die Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wer die Frist nicht einhält, muss zukünftig 25 Euro Verspätungszuschlag pro Verzugsmonat bezahlen. Das entsprechende Gesetz wird in Kürze beschlossen. Doch wer wird alles verpflichtet, die Steuererklärung bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben?

  • Pensionäre und Arbeitnehmer

Bestimmte Arbeitnehmer und Pensionäre müssen bis 31. Mai ihre Steuererklärung abgeben, wenn sie gewissen Regeln unterliegen: Der Lohn oder die Pension wurde nach Steuerklasse V, VI oder IV mit einem Faktor besteuert. Hat das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag gewährt, gilt das Gleiche. Wurde ein Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene bzw. ein Freibetrag für Kinder gewährt, gilt die Regelung nicht. Hat der Steuerzahler Einkünfte aus Mieten oder selbstständiger Arbeit eingenommen, die einen Betrag von 410 Euro überstiegen, dann ist die Abgabe der Steuererklärung bis 31. Mai ebenfalls fällig. Zudem besteht bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld- oder Arbeitslosengeld von über 410 Euro im Jahr, ebenfalls eine Abgabepflicht.

  • Unternehmer

Unternehmer oder Freiberufler mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb sind generell verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 31.Mai beim Finanzamt einzureichen.

  • Beamte

Auch für Beamte gelten besondere Regeln. Ist die Vorsorgepauschale für das Beamtengehalt höher als die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge, dann sind sie zur fristgerechten Abgabe verpflichtet. Keine Pflicht zur Steuererklärung besteht nur dann, wenn der Lohn oder die Pension im Jahr 2015 bei Alleinstehenden 10800 Euro betrug und für Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner 20500 Euro.

  • Rentner

Auch Rentner sind verpflichtet, ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Ob die Unterlagen bis 31. Mai beim Finanzamt liegen müssen, entscheidet die Höhe der Rente. Bei Alleinstehenden dürfen die Einkünfte nicht 8.472 Euro im Jahr übersteigen, bei Paaren sind es 16.944 Euro. Dazu zählen Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, Rürup- und Riester-Rente, privaten Rentenversicherungen, Pensionskassen, einem beruflichen Versorgungswerk aber auch Einkünfte aus Mieten.

  • Anleger und Sparer

Auch Anleger und Sparer sind verpflichtet, ihre Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. Das ist der Fall, wenn sie auf ihre Kapitaleinkünfte Kirchensteuer zahlen müssen oder das Finanzamt zu wenig Abgeltungssteuer erhalten hat bzw. wenn sie noch Erträge aus dem Ausland versteuern müssen.

  • Ehepaare oder gesetzliche Lebenspartner

Hat ein Partner aus einer Ehe oder gesetzlichen Lebensgemeinschaft eine Einzelveranlagung für 2015 beantragt, dann ist die Einreichung der Steuererklärung bis Ende Mai fällig.

Welche Ausnahmen gelten

Kann der Steuerzahler den Abgabetermin nicht einhalten, dann wird empfohlen, beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Füllt der Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Unterlagen aus, dann verlängert sich die Abgabefrist generell bis Ende Dezember. Für die Steuererklärung 2015 reicht auch der 2. Januar 2017, da der Silvesterfeiertag 2016 auf einen Samstag fällt.

Freiwillige Steuerklärung

Arbeitnehmer können auch freiwillig ihre Steuererklärung ausfüllen, ohne dass sie dazu aufgefordert werden. Das lohnt sich für alle, die mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Für die freiwillige Antragsveranlagung gilt eine vierjährige Abgabefrist, sodass die Steuererklärung 2015 erst am 31. Dezember 2019 abgegeben werden muss.

Das neue Gesetz

Kommt das neue Gesetz, das Steuermodernisierungsgesetz, dann tritt es am 1. Januar 2017 in Kraft. Erstmalig wirksam wäre es für Steuererklärungen, die 2016 gemacht werden müssen. Jedoch bestraft die Automatisierung der Verzugsgebühr per Computerprogramm treue Steuerzahler. Haben diese die Abgabefrist nach vielen Jahren einmal verpasst, dann müssen sie immer automatisch bezahlen. Die Verspätungszuschläge früher lagen noch im Ermessen der Finanzbeamten.