Der Zusatzurlaub im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich unter anderem nach der geleisteten Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD und der nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD zustehenden Zulage. Der Zusatzurlaub begründet sich dann, wenn vier Monate in Folge eine Schichtarbeit vorliegt. Dann erhält der Beschäftigte einen Tag Zusatzurlaub.

Keinen Zusatzurlaub erhalten Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 2 TVöD, die ohne regelmäßigen Wechsel des Arbeitszeitbeginns um mindestens zwei Arbeitsstunden einen geteilten Dienst absolvieren.

Die Schichtarbeit definiert sich arbeitsrechtlich darin, dass die Tätigkeit durch einen Schichtplan geregelt ist, wo Gruppen von Beschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt frei haben und andere wiederum arbeiten sind. Zudem fallen die Arbeitszeiten oftmals außerhalb der allgemein gewöhnlichen Arbeitszeiten. Schichtarbeit begründet sich auch darin, dass dies Tätigkeit über einen längeren Zeitraum regelmäßig ausgeübt wird.

Gemäß § 7 Abs. 2 TVöD muss eine mindestens zweistündige Zeitdifferenz im Arbeitsplan im regelmäßigen Wechsel für längstens einen Monat vorhanden sein. Sollte der Arbeitsbeginn weniger als zwei Stunden Differenz aufweisen, so liegt keine Schichtarbeit vor, sondern ein geteilter Dienst.

Bei einem geteilten Dienst, wo vormittags und nachmittags Arbeitsstunden erbracht werden, gilt, dass hier grundsätzlich nur einmal ein Arbeitsbeginn verzeichnet werden kann, auch wenn am Nachmittag bei einer Unterbrechung der Arbeit in den Mittagsstunden erneut ein Arbeitsanfang besteht. Dieser zählt jedoch arbeitsrechtlich nicht als neuer Arbeitsbeginn, sondern als Fortsetzung der Arbeit.

Im TVöD regelt § 7 die Wechselschicht- und Schichtarbeit. In § 7 Abs. 1 TVöD ist die Wechselschichtarbeit erfasst. Diese kommt zustande, wenn die Arbeitsschichten unterbrochen werden und ebenso eine Nachtschicht besteht. Ein „regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit“ ist Grundvoraussetzung. In § 7 Abs. 2 TVöD ist ein „Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit“ Grundvoraussetzung. Demnach muss stets der Arbeitszeitbeginn wechseln, um tarifliche Zulagen für eine Wechsel- und Schichtarbeit zu erhalten.
Eine vorliegende Schichtarbeit wirkt sich auf den Lebensrhythmus des Beschäftigten aus.

Er muss vor allem physische und soziale Belastungen standhalten und kompensieren. Demnach besteht bei Vorliegen von einer Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD ein Anspruch auf Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub dient dazu, die entstandenen Belastungen auszugleichen.
Bei einem geteilten Dienst liegt eine verminderte Belastung vor, da die tägliche Arbeitszeit in der Regel durch längere Arbeitspausen unterbrochen wird. Demzufolge besteht bei einem geteilten Dienst kein Anspruch auf Zusatzurlaub.
Dies teilte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 10 AZR 345/11 vom 12. Dezember 2012 mit.

Quelle: rechtslupe.de