Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen Az.: C-619/16, C-684/16, Az:. C-569/16 und C-570/16 die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Dieses Mal ging es um den jährlichen Urlaubsanspruch. Ein Verlust des Jahresurlaubs ist auch bei Nichtbeantragung nicht mehr so einfach möglich. Bei Ableben des Beschäftigten haben die Erben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der verbleibenden Urlaubstage.

Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Hintergrund der Entscheidungen waren vier Klagen aus Deutschland, die dem EuGH vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt wurden. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht deshalb verlieren dürfen, weil sie diesen nicht beantragt haben. Hintergrund des Urteils war ein Rechtsreferendar, der einen finanziellen Ausgleich für seine nicht genommenen Urlaubstage vom Arbeitgeber verlangte. Dieser weigerte sich mit der Begründung, dass der Beschäftigte den Urlaub hätte nehmen können. Der Beschäftigte erklärte jedoch, dass ihm das Lernen für eine bevorstehende Prüfung wichtiger war, als in den Urlaub zu fahren. Dies sahen die Richter des EuGH ebenso und entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Somit besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Jahresurlaub, wenn dieser vor Ende eines Beschäftigtenverhältnisses nicht genommen wurde.

Arbeitgeber ist in der Beweispflicht

Allerdings besteht nur ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Konsequenzen nicht aufgeklärt hat. Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht. Hat also der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht explizit darauf hingewiesen, dass sein Urlaubsanspruch bei Nichtbeantragung verfällt, so ist er zu einem finanziellen Ausgleich der Urlaubstage verpflichtet.

Erben haben Anspruch auf finanzielle Vergütung

In einem zweiten Gerichtsverfahren ging es um einen Arbeitnehmer, der verstorben war. Dieser hatte noch einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Erben haben durch die Entscheidung des EuGH Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der restlichen Urlaubstage.

Weitere wichtige Urteile zum Jahresurlaub

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24.09.2019 in seinem Urteil 9 AZR 481/18, dass ein Beschäftigter keinen Anspruch auf Urlaub für die Freistellungsphase hat, wenn er sich in Altersteilzeit im Blockmodell befindet.

Der Europäische Gerichtshof hingegen entschied zugunsten eines Arbeitnehmers am 20.07.2016 mit dem Aktenzeichen C-341/15, dass ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub hat, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Ebenso interessant ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2012 mit dem Aktenzeichen C-78/11. Hierbei entschied das Gericht, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub auch bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hat. Ein erkrankter Beschäftigter kann seinen Urlaub nach Genesung nachholen.


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Quelle: n-tv.de