Gemäß dem Bundesarbeitsgericht (9 AZR 878/12 ) muss der Arbeitgeber seinem Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine bezahlte Freistellung von insgesamt fünf Arbeitstagen gewähren, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt ist. Dies ist auch der Fall, wenn Erkrankungen an unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr auftreten. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD darf die festgesetzte Freistellungsobergrenze jedoch fünf Arbeitstage nicht überschreiten.
Klägerin bekam nur vier Tage bezahlt
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter, die im TVöD angestellt war, gegen ihren Arbeitgeber geklagt, da dieser sie nur vier Tage bezahlt freigestellt hatte. Im April 2010 stellte der Arbeitgeber sie für vier Tage bezahlt frei, da ihr Sohn schwer erkrankt war. Dieser hatte bis dato das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Einen Monat später, im Mai 2010, beantragte die Frau erneut eine Freistellung von einem Tag, da ihre Tochter, erkrankt war. Der Arbeitgeber stellte sie frei, allerdings unentgeltlich. Er verminderte das Entgelt der Frau dementsprechend.
TVöD sieht fünf bezahlte Freistellungstage vor
Die Frau legte daraufhin Klage beim Landesarbeitsgericht ein, allerdings erfolglos. Das Gericht sah den Tatbestand der bezahlten Freistellung für vier Tage aufgrund der Erkrankung des Kindes als erfüllt an. Damit hat die Klägerin bereits das Limit der bezahlten Freistellungstage erfüllt.
Die Frau ging daraufhin in Revision und hatte Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TVöD ist eine Freistellung von bis zu vier Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei Vorliegen einer schweren Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren möglich. Sollte allerdings ein anderes Kind ebenfalls schwer erkranken, ist § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD anwendbar.
Hierin heißt es:
"Die Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten" .
Damit ist eine weitere bezahlte Freistellung von einem Tag bei einem vorherigen Ausschöpfen von vier bezahlten Freistellungstagen möglich. Demzufolge steht der Klägerin ein weiterer bezahlter Freisstellungstag für den Mai 2010 zu. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, der Klägerin für diesen Tag ein Entgelt in Höhe von 165,21 Euro brutto zu zahlen.