Das Kindergeld erhöht sich ab dem 01.07.2019 um 10 Euro. Darauf hatte sich die Bundesregierung im letzten Jahr geeinigt.
Anhebung Kindergeld 2019
Das Kindergeld wird wie 2019 folgt angehoben:
- Für das 1. und 2. Kind: 204 €
- Für das 3. Kind: 210 €
- Ab dem 4. Kind: 235 €
Frühere Anhebungen
Für das Jahr 2015 wurden 188,00 Euro für das erste und zweite und 194,00 Euro für das dritte Kind gezahlt. Für das vierte und weitere Kinder lag die Summe bei 219,00 Euro.
Für das Kalenderjahr 2016 waren es entsprechend 190,00 Euro für das erste und zweite, 196,00 Euro für das dritte, 221,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Die Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1.1.2015 wurde programmgesteuert durchgeführt. Für die Empfänger von Tarifbezügen (Bezügezahlungsverfahren KIDICAP) fand die Zahlung im September 2015 und für die Empfänger von Amts- oder Besoldungsbezügen (Bezügezahlungsverfahren PVS-PY) im Oktober 2015 statt. Für alle Kindergeldberechtigten wurde somit der 30.9.2015 als Zahltag für das erhöhte Kindergeld bzw. die Auszahlung des rückwirkend gültigen Betrags festgelegt.
Bundesfamilienkasse hilft bei Zahlungsunklarheiten
In beiden Verfahren der Bezügezahlungen fand dazu eine generelle Rückrechnung auf den Januar 2015 in den jeweiligen Behörden und Einrichtungen statt.
Auch wenn kein Kindergeldanspruch vorlag, erfolgte eine generelle Rückrechnung.
Die auszuzahlenden Beträge waren in der Bezügemitteilung für Empfänger von Tarifbezügen (Bezügezahlungsverfahren KIDICAP) in der Spalte „Vormonate“ dargestellt. Empfänger von Amts- oder Besoldungsbezügen (Bezügezahlungsverfahren PVS-PY) konnten die Beträge in der „Aufrollungsdifferenz“ einsehen.
Da die Rückrechnung der Kindergelderhöhung zum 01.01.2015 programmgesteuert erfolgte, konnte es passieren, dass auch nach dem Oktober 2015 noch Ansprüche auf Nachzahlungen auftauchten oder festgestellt wurden, dass es Zahlungsfälle ohne Kindergeldanspruch gegeben hatte. Es waren hierbei auch Fälle möglich, in denen Kindergeldberechtigte nicht mehr rechtzeitig erfasst wurden oder Rückforderungen notwendig wurden, wenn keinen Ansprüche vorlagen. Betroffene wurden daher gebeten, sich bei der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt zu melden. Ein Nachzahlungsauftrag musste aber nicht gestellt werden.