Der Jahresurlaub muss auch dann von mindestens vier Wochen gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Jahr über krankheitsbedingt ausgefallen ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az: C-282/10).


Hintergrund des Urteils ist eine französische Arbeitnehmerin, die einen Wegeunfall im Jahre 2005 erlitt und bis Januar 2007 krankheitsbedingt ausfiel. Ihr Arbeitgeber gewährte ihr daraufhin keinen bezahlten Jahresurlaub, da sie nach Auffassung der nationalen Gerichte und der dort geltenden Arbeitsbedingungen nicht mindestens 10 Tage im Jahr gearbeitet hat.

Der Europäische Gerichtshof sah dies mit der Begründung der Jahresurlaub sei „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ der Europäischen Union, „von dem nicht abgewichen werden darf“ anders und entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Ihr Arbeitgeber muss ihr nun mindestens vier Wochen einen bezahlten Jahresurlaub zugestehen, da sie ordnungsgemäß krankgeschrieben war. 

Der EuGH forderte von den nationalen Gerichten nun künftig einen Wegeunfall mit einem Arbeitsunfall und einer Krankheit gleichzustellen. Zudem darf der bezahlte Jahresurlaub nicht von einer Mindestarbeitszeit abhängig gemacht werden. Weiterhin muss dieser mindestens eine Dauer von vier Wochen haben. Arbeitnehmer, die trotz des Urteils des EuGH eine Kürzung oder Streichung ihres Jahresurlaubes erhalten, können den Staat auf Schadensersatz für den verlorenen Urlaub verklagen.

Quelle: n-tv.de