Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 05. Dezember 2013 (Az. C 514/12) ist eine Differenzierung der Erfahrungszeiten zwischen aufeinanderfolgenden Arbeitgebern im Rahmen der Anrechnung von Erfahrungszeiten europarechtlich nicht zulässig.

Grundsatz der Freizügigkeit und Gleichbehandlung wird verletzt

Hintergrund war eine Regelung aus dem Nachbarland Österreich, welche laut EuGH diskriminierend gegenüber Wanderarbeitern gewesen sein soll. Das Gericht teilte mit, dass der Grundsatz der Freizügigkeit, welcher in Artikel 45 AEUV verankert ist, und der Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht mit den nationalen Regelungen konform ist. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber aufgrund dieser Differenzierung neue Arbeitnehmer anders hinsichtlich ihrer Erfahrungszeiten beurteilen konnten als vorherige Arbeitgeber die Zeiten der Berufserfahrung zugeordnet haben.

Urteil ist auf den deutschen öffentlichen Dienst übertragbar

Das Urteil des EuGH ist wegen der europarechtlichen Stellung ebenso auf den deutschen öffentlichen Dienst übertragbar. Damit wären gleichzeitig die Regelungen im TVöD Bund, TV-L, TV-Hessen und TV-V betroffen. Künftig müssen die Regelungen europarechtlich angewandt werden. Einstufungen, die bereits vorgenommen wurden, müssen hinsichtlich der europarechtlichen Regelung einer Korrektur unterzogen werden.

Im Detail sind die Entgeltgruppen 9 bis 15 beim TVöD Bund, wobei hier nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD unterschieden wird, der § 5, 4 des TV-V und alle Beschäftigten im TV-L und TV-Hessen betroffen.

Dagegen sind Beschäftigte im TVöD VKA nicht betroffen, da die Tarifordnung keine derartige Regelung beinhaltet.

Beschäftigte können rückwirkend Zahlungsansprüche geltend machen

Im Einzelnen bedeutet das Urteil für die betroffenen Beschäftigten, dass schon absolvierte Berufserfahrungszeiten, welche nicht im vollen Umfang angerechnet worden sind, im Nachhinein ausgeglichen werden müssen. Durch die Neustellung der Erfahrungszeiten ergeben sich rückwirkende Zahlungsansprüche für die Beschäftigten, welche jedoch nur bis zu 6 Monate nach Fälligkeit gemäß der Ausschlussfrist  (§ 37 TVöD und TV-L sowie § 20 TV-V) geltend gemacht werden können. Das gleiche Prinzip ist bei den Tarifverträgen von TV-N anzuwenden.

Quelle: dbb.de

 

Siehe auch:

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