Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund können Beschäftigte, die ehemals im BAT eingruppiert waren und jetzt im TVöD eingestuft sind, damals im BAT jedoch eine Höhergruppierung geplant gewesen aber noch nicht vollzogen gewesen war, einen Höhergruppierungsgewinn erhalten.

Beschränkung des Höhergruppierungsgewinnes rechtens

Die Beschränkung des Höhergruppierungsgewinnes auf den TVÜ-Bund ist gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2014 (6 AZR 661/12) rechtens und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Allerdings können sich durch die Einführung des TVöD Nachteile für die Beschäftigten ergeben, die vor dem 30. September 2009 eine Höhergruppierung im BAT erhielten. Beschäftigte, die ab dem 01. Oktober 2009 einen Bewährungsaufstieg vollziehen, können durch den TVöD finanziell besser gestellt sein.

Vor allem betrifft dies Beschäftigte, die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der bis zum 31.12. 2013 geltenden Anlage 2 zum TVÜ-Bund später höhergruppiert werden sollten als Arbeitnehmer, die bereits eine Höhergruppierung im BAT vollzogen hatten. Hier fand zumeist eine kompensierte Überleitung mehrerer Vergütungsgruppen im BAT statt, wobei alle Mitarbeiter in die gleiche Entgeltgruppe des TVöD eingestuft worden sind. Arbeitnehmer, die bereits höhergruppiert worden sind, fielen auf die Position von Beschäftigten zurück, die noch nicht höhergestuft wurden. Damit fiel der Vorsprung in der Vergütungsgruppe weg. Arbeitnehmer, die bereits eine Höhergruppierung im BAT abgeschlossen hatten, konnten somit eine niedrigere Vergütung erhalten als Beschäftigte, die nach dem 01. Oktober 2009 in den TVöD wechselten.

Keine Regelung in der Beschränkung bezüglich der Höhergruppierung

Die Tarifvertragsparteien haben keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhergruppierung und des eventuell entstehenden Vorteils vom BAT in den TVöD erlassen. Sie überschritten ebenso nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht.

Grundsätzlich sind Tarifvertragsparteien im Rahmen einer tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Jedoch sind die Arbeitsgerichte dazu verpflichtet, Tarifregelungen zu verweigern, die zu starken Abweichungen in der Gleichheit führen und diese dann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Durch Art. 9 Abs. 3 GG erhalten Tarifvertragsparteien einen weiteren Gestaltungsspielraum, da sie eine geschützte Tarifautonomie wahren. Die Größe und Weite des Spielraumes hängt von bestimmten Differenzierungsmerkmalen ab.

Differenzierung von Arbeitnehmern rechtens

Der Ausschluss von Beschäftigten, die eine Höhergruppierung bereits im BAT absolviert hatten, vom Anspruch auf einen Höhergruppierungsgewinn, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Beschäftigten sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar, die erst nach der Überleitung in den TVöD einen Bewährungsaufstieg erhielten. Diese Differenzierung beider Arbeitnehmergruppen ist verfassungskonform.

Beschäftigte, die noch nicht im BAT höhergruppiert worden sind, erhalten als Ausgleich für den nicht mehr stattfindenden Bewährungsaufstieg einen individuellen Höhergruppierungsgewinn, der zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt wird. Der Beschäftigte wird demnach in eine Zwischenstufe oder in eine Endstufe eingruppiert. Dabei bleibt die Stufenlaufzeit jedoch außer Betracht und unberührt. Beschäftigte, die bereits im Geltungsbereich des BAT höhergruppiert waren, sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie keinen Schutz eines Besitzstands haben, da sie eine Höhergruppierung bereits im BAT vollzogen hatten. Dies gilt auch, wenn die gleiche Arbeit nach der Überleitung verrichtet wird.

Quelle: juris.bundesarbeitsgericht.de

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 AZR 661/12