Unternehmensverbände fordern schon lange eine Abschaffung der Raucherpausen während der Arbeitszeit. Als Grund geben sie unter anderem das Stören der betrieblichen Arbeitsabläufe an. Für Gewerkschaften wie den DGB ist diese Forderung geradezu grotesk.
Nicht nur das Stören der Arbeitsabläufe, auch der Kostenfaktor spielt bei der Forderung der Unternehmensverbände eine Rolle. Pro Tag soll dem Arbeitgeber somit eine halbe Stunde Arbeitskraft verloren gehen. Auf das Jahr umgerechnet würde jeder rauchende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 3.500 Euro zusätzlich kosten. Doch gehört die Raucherpause eigentlich schon zur regulären Pause?
Raucherpausen und Kaffeepausen gehören nicht zur Pause
Der Gang zur Kaffeemaschine, zur Toilette und hinaus zum Rauchen zählen nicht zur Pause. Sie zählen erst dann im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zur Pause, wenn die Arbeitsunterbrechung mindestens 15 Minuten beträgt. Kürzere Arbeitsunterbrechungen zählen auch dann nicht zur Pause, wenn sie addiert mehr als 45 Minuten pro Tag betragen.
Anspruch auf Raucherpausen
Ein Anspruch auf Raucherpausen existiert nicht. Der Arbeitgeber legt vertraglich fest, wann welche Pausen einzulegen sind. Raucherpausen werden jedoch für gewöhnlich nicht festgelegt.
Länge der Pausen
Eine Erholungspause muss rein gesetzlich nach sechs Stunden für 30 min. eingelegt werden. In dieser Zeit darf so viel geraucht werden wie dem Arbeitnehmer beliebt.
Ort der Raucherpause
Sollte eine Raucherpause gewährt werden, so gilt: Wenn keine extra dafür vorgesehenen Örtlichkeiten vorhanden sind, sprich Raucherinseln, Raucherzimmer usw., dann muss für gewöhnlich außerhalb des Gebäudes geraucht werden und das auch in einem entsprechenden Abstand zu Nichtrauchern. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht, der sie nachkommen müssen. So müssen sie Nichtraucher in diesem Fall vor Passivrauch schützen.
Verbot des Rauchens
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich das Rauchen in seinem Unternehmen verbieten. Sollte dies der Fall sein, so hat der Arbeitnehmer sich danach zu richten.
Folgen des Nichteinhaltens des Rauchverbotes
Sollte ein Arbeitnehmer trotz Verbot des Rauchens beim dieselben vom Arbeitgeber ertappt worden sein, so kann dieser das Strafmaß von einer Verwarnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung erteilen.
Folgen bei fehlendem Rauchverbot
Sollte es kein Rauchverbot geben, so darf der Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Umfang Raucherpausen abhalten und das am besten nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber. Dabei sollte er bei einer Existenz einer Stechuhr auf das Aus- und Einchecken achten. Sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz für eine Raucherpause ohne Ausstempeln verlassen, so droht ihm ebenso ein Strafmaß wie bei einem Rauchverbot. Dabei spielt die Zeit keine Rolle. Auch wenn die Pause nur für wenige Minuten genommen wurde, so muss ein- und ausgecheckt werden. Ansonsten kann eine fristlose Kündigung drohen.
Hinweise für Starkraucher
Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam schon vor Einstellung auf die Gewohnheiten hin zu verweisen. So ist der Arbeitgeber frühzeitig gewarnt und kann entsprechende Regeln aufstellen, die dann vom Raucher eingehalten werden sollten. Wenn bereits ein Arbeitsplatz vorhanden ist und der Gelegenheitsraucher sich zum Starkraucher entwickelt hat, so sollte dieser seinem Arbeitgeber eine entsprechende verlängerte Arbeitszeit anbieten, um die Raucherpausen damit zu kompensieren.
Quelle: focus.de