Beschäftigte können nach Ende des Arbeitsverhältnisses dann auf ein Weihnachtsgeld hoffen, wenn ihnen dieses vertraglich mit einer korrekt verfassten Klausel zugesichert wurde. Die Sonderzahlung muss dann gewährt werden,

wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt noch Bestand hatte (BAG, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 AZR 15/08). Sollte ein Mitarbeiter beispielsweise im Oktober eines Jahres gekündigt werden, so hat er keinen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Wird er aber im Dezember gekündigt, so erhält er ein Weihnachtsgeld, vorausgesetzt der Auszahlungszeitpunkt ist mit den Novemberbezügen festgelegt.

Gemäß dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sollen Mehraufwände des Arbeitnehmers ebenso entsprechend honoriert werden, um eine Betriebstreue aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf eine entsprechende Vergütung entsteht aber erst im November eines Jahres, wie das LAG urteilte (Urteil vom 19.08.2011, Aktenzeichen 6 Sa 115/11). Somit kann Weihnachtsgeld nicht schon früher als im November auf Verlagen des Arbeitnehmers ausgezahlt werden.

Weihnachtsgeld, welches eine Sondergratifikation darstellt, muss unter Umständen zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des folgenden Jahres durch den Arbeitnehmer freiwillig beendet wird (Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen 16 Sa 607/11). Sollte eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Arbeitnehmer sollten in jedem Fall die Klausel im Arbeitsvertrag beachten. Liegt eine Weihnachtsgeldzahlung im Rahmen einer Betriebstreue vor, so ist ein Anspruch nur dann gerechtfertigt, wenn eine Betriebszugehörigkeit zum Auszahlungstermin besteht. Sollte in der Klausel nicht eindeutig erkennbar sein, aus welchem Grund ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, so ist die Sonderzahlung in ihrem Auszahlmodus ähnlich einem Entgelt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers entsteht ein Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld.

 

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