Im Jahr 2018 gibt es einige Änderungen der Steuer und demnach auch für die Steuererklärung. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zusammengefasst.
Abschreibungen
Ein berufliches Arbeitsmittel, wie zum Beispiel ein PC, können steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt können ab dem 01.01.2018 bis zu 800 Euro netto (mit Mehrwertsteuer bis zu 952 Euro) sofort abgesetzt werden. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Arbeitszimmer
Möchte man die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, dann muss dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen. Dann können die Kosten als Werbungskosten angerechnet werden. Allerdings kommen nur noch Telearbeiter oder Arbeitnehmer, deren Außendiensttätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist, in den Genuss der Werbungskosten. Lehrer und Arbeitnehmer die auf ihr Arbeitszimmer angewiesen sind, sollten aber nicht versäumen die Werbungskosten geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, hat man noch die Möglichkeit mit einem Widerspruch und einem Verweis auf den Musterprozess (FG Sachsen- Anhalt, Az.4 K 980/08) Einspruch einzulegen.
Tipp: Der Staat beteiligt sich an der Reparatur einer Waschmaschine.
Wenn die Reparatur einer Waschmaschine im letzten Jahr rund 350 Euro gekostet hat, dann ist dies eine nicht unerhebliche Belastung für die Haushaltskasse. Einen Teil dieser Kosten kann man mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 geltend machen. Zu beachten ist allerdings: die Zahlung muss per EC-Karte erfolgen, Barzahlungen werden nicht geltend gemacht, bzw. anerkannt. Von der Gesamtrechnung über 350 Euro entfallen ungefähr 200 Euro auf die reine Arbeitszeit. Von diesen 200 Euro können dann 20 % , also rund 40 Euro, mit der Steuerschuld verrechnet werden.
Fortbildungskosten
Laut dem Urteil BFH, Urteile vom 28.08.2008, Az. VIR 44/04 und VIR 35/05 muss das Finanzamt auch „Persönlichkeitsbildende Fortbildungsveranstaltungen“ anrechnen, wenn der Grund der Teilnahme plausibel ist. Dazu muss der Kursinhalt genau aufgeschrieben und erläutert werden. Ebenfalls aufführen muss man, wofür die erworbenen Kenntnisse in Zukunft beruflich angewandt werden sollen. Auch eine Bescheinigung des Chefs kann geltend gemacht werden, insbesondere dann, wenn man für die Zeit der Fortbildung dienstfrei bekommen hat.
Umzugskosten
Ein beruflicher Umzug liegt dann vor, wenn man durch den Umzug jeden Tag mindestens eine Stunde Zeit pro Tag für die Hin- und Rückfahrt eingespart hat. In diesem Fall rechnet das Finanzamt die Kosten für den Umzugsspedition mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.528 Euro für Verheiratete und Alleinerziehende an. Für jede weitere Person im Haushalt wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 337 Euro angesetzt.
Bewirtung und Geschenke
Neuerdings dürfen Kosten für Bewirtung und Geschenke auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer kein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Entscheidend für die Anrechung: es müssen zu jedem Geschenk und zu jeder Essenseinladung, welche der Arbeitnehmer aus eigener Tasche bezahlt, logische und sinnvolle Gründe angegeben werden. Diese Gründe können beispielsweise eine möglicher Vertragsabschluss sein, die Erwartung einer Beförderung oder wenn die Geschäfte und Geschäftskontakte gut laufen.
Kontoführungsgebühren
Weiterhin können Kontoführungsgebühren abgezogen werden, in Höhe von 16 Euro für Arbeitnehmer, Mitgliedsbeiträge an Verbände oder Gewerkschaften, sowie die möglichen Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung. Hierbei werden die Kosten nach Waschgang und Anzahl der Waschgänge berechnet.
Werbungskosten
Für den Sofortabzug von Werbungskosten gelten folgende Regeln: das Büroregal, Bürostuhl ect. dürfen netto nur die Summe von maximal 800 Euro gekostet haben. Weiterhin müssen sie selbständig nutzbar sein, das bedeutet konkret, ein Drucker ist ohne PC nicht zu gebrauchen, daher auch nicht selbständig einsetzbar. Ein Kombigerät mit Kopierfunktion hingegen ist selbständig nutzbar, da die Kopierfunktion ohne PC einsetzbar ist.
Steuerberater Kosten dürfen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn allerdings auf das Nettoeinkommen noch zusätzliche Einnahmen fließen, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinserträge oder ein zweiter Job, kann der Steuerberater in diesem Fall als Werbungskosten angerechnet werden.
Sollte man sich im Jahr 2018 ein Steuerratgeberbuch gekauft haben, oder einen Mitgliedsbeitrag einen Lohnsteuerhilfeverein gezahlt haben, können diese Beträge ohne weitere Maßnahmen als Werbungskosten in Höhe von 50 % geltend gemacht werden. Bis zu einem Betrag von 100 Euro gilt die Regelung des OFD Koblenz, Verfügung v. 05.03.2008, Az. S 2350 A- St. 32 3.
Spenden
Hat man im Jahr 2018 per Telefon für eine anerkannte Hilfsorganisation gespendet, dann reicht bei einer Telefonspende nachweislich der Kontoauszug als Spendennachweis. Ist die Spende an eine staatliche Einrichtung erfolgt (zum Beispiel an eine Bibliothek), die nicht einen Betrag von 200 Euro übersteigt, dann reicht in diesem Fall ebenfalls ein Kontoauszug. Sonst muss eine Spendenbescheinigung vorgelegt werden.
Versicherung
Für Beiträge zur Rentenversicherung (gesetzliche und Rürup) gilt der Sonderausgabenabzug. Dies gilt auch für andere Versorgungsaufwendungen. Dazu zählen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die private Unfallversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung. Kasko- Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen fallen nicht unter den Sonderausgabenabzug.
Kindergeld
Der Kinderfreibetrag liegt 2018 bei 4.788 Euro. Liegen die Einkünfte des Kindes über die Grenze des Grundfreibetrages, dann muss das Kindergeld wieder an die Familienkasse zurückgezahlt werden. Das Kind kann allerdings die Einkünfte mit folgenden Ausgaben verringern: Werbungskosten, gezahlte Sozialabgaben, Beitragszahlungen an eine freiwillige Krankenversicherung, Ausbildungskosten wie Fahrten zur Uni oder Fachbüchern.
Weiterhin gilt zu beachten, hat das volljährige Kind bereits selbst ein Kind, dann erhält es Elterngeld, dieses wird aber nicht bei der Berechnung der Höchstgrenze angerechnet.
Kinderbetreuungskosten
Erwerbstätige Alleinerziehende, sowie Ehepaare, welche beide berufstätig sind, dürfen Kinderbetreuungskosten absetzen. Dazu gilt folgenden Regelung: es dürfen pro Kind, bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Betreuungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insgesamt darf die Summe im ganzen Jahr aber nicht 4.000 Euro pro Kind übersteigen. Tritt der Fall ein, dass ein Elternteil krank, behindert oder noch in der Ausbildung ist, bleibt die Höhe der Summe von 4.000 Euro bestehen. Einzige Änderung, in diesen Fällen sind die Kosten nur als Sonderausgaben abziehbar. Neu ist die Regelung für Eltern, welche nicht erwerbstätig sind. Wenn Alleinerziehende nicht erwerbstätig sind, oder bei Ehepaaren ein Partner nicht erwerbstätig ist, dann können für drei- bis sechsjährige Kinder ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten in Höhe von maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Diese werden dann als Sonderausgaben aufgeführt. Neu ist ebenfalls, dass ab dem Kalenderjahr 2008 keine Belege mehr gesondert beigefügt werden müssen. Nur wenn eine extra Anfrage gestellt wird, müssen die Belege nachgereicht werden. Es gelten aber nur Zahlungen, welche nicht in bar erfolgt sind. Mit dieser Regelung soll die Schwarzarbeit deutlich eingedämmt werden.
Lohnsteuerrechner
Der Bundesfinanzministerium stellt ein bedienungsfreundlicher Lohnsteuerrechner zur Verfügung. Zum Rechner: Lohnsteuerrechner 2018