Schwule und lesbische eingetragene Lebenspartner können vorerst von dem Urteil des Kölner Finanzgerichts profitieren, bei dem sie im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer wie Ehegatten behandelt werden sollen. Das Kölner Finanzgericht entschied in seinem Urteil am Mittwoch (Az.: 4 V 2831/11), den 12. Januar 2012, dass eingetragene homosexuelle Partnerschaften auch dem Ehegattensplitting zu unterliegen haben.

Das Ehegattensplitting beruht auf § 32a Abs. 5 EStG, bei dem das zu versteuernde Einkommen (zvE) halbiert wird. Anschließend erfolgen eine Berechnung der Einkommenssteuer gemäß einem geltenden Einkommenssteuertarif und die abschließende Verdopplung der berechneten Einkommenssteuer. Somit können sich steuerliche Vorteile ergeben, vor allem dann, wenn ein Paar ungleich in der Höhe verdient.

Hintergrund für das Urteil war eine Klage zweier homosexueller Lebenspartner, die eine Eintragung der Steuerklasse IV auf ihren Lohnsteuerkarten durchsetzen wollten. Dies wurde aber von dem zuständigen Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass das Ehegattensplitting nur für Ehegatten vorbehalten ist. Das Kölner Finanzgericht sah dies anders und entschied zu Gunsten des Paares. Ein endgültiger Beschluss steht aber noch aus. Das Bundesverfassungsgericht muss dem Urteil des Finanzgerichtes in Köln noch zustimmen.

Quelle: focus.de