Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) elektronisch zu übermitteln. Dies ist verpflichtend nach § 25 Absatz 4 i.V.m. § 52 Absatz 39 EStG.
Für beschränkt Steuerpflichtige gilt bis voraussichtlich zum 01. Januar 2013 weiterhin die Einkommenssteuererklärung in Papierform. Erst ab 01. Januar 2013 soll laut Planung die elektronische Übermittlung eingeführt werden.
Feststellungsräume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, müssen elektronisch nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO übermittelt werden. Dabei ist aus technischen Gründen vorerst nur eine Übermittlung von 10 Beteiligten möglich. Eine Übermittlung von mehr als 10 Beteiligten muss demnach in Papierform eingereicht werden. Im Laufe des Jahres 2012 erfolgt dann eine stufenweise Anhebung der einzureichenden Beteiligten.
Quelle: bundesfinanzministerium.de
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