Nachdem vor wenigen Tagen die Richterbesoldung in Berlin für die Zeiträume 2009 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft wurde, stellt sich nun die Frage, ob nun auch die Besoldung im Saarland gekippt wird. Dem Bundesverfassungsgericht liegen drei Klagen vor, bei dem ein Finanzbeamter und zwei Richter eine amtsangemessene Besoldung in A 11, R 1 und R 2 fordern.
Wird die Besoldung im Saarland gekippt?
Sollte die Besoldung tatsächlich zu gering sein, so muss das Land nicht nur die Richterbesoldung für die Besoldungsgruppen A 11, R 1 und R 2 anpassen, sondern höchst wahrscheinlich das gesamte Besoldungssystem. Der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen würde sich durch eine Anhebung der Besoldung vergrößern, was bis zu einem bestimmten Grenzwert zulässig wäre. Überschreite die Anhebung den Grenzwert jedoch, so müssen auch die anderen Besoldungsgruppen mit angehoben werden. Für das Saarland wären dies enorme Kosten, denn nicht nur die aktuelle Besoldung würde anfallen, sondern auch die geforderte Nachzahlung für die Jahre 2009 bis 2015 für alle Beamten, die eine amtsangemessene Besoldung gefordert hatten. Ein Entscheidungstermin steht bisher noch aus.
Welche Besoldungsgruppen wären in erster Linie betroffen?
- A 11: 2011 bis 2016 mit der aktuellen Gehaltsspanne 3.274 € - 4.327 €
- R 1: 2012 bis 2013 mit der aktuellen Gehaltsspanne 4.204 € - 6.767 €
- R 2: 2013 bis 2016 mit der aktuellen Gehaltsspanne 5.094 € - 7.373 €
Was bedeutet eine amtsangemessene Besoldung?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 ein Prüfschema erstellt, bei dem die Besoldung mit drei Kriterien verglichen wird:
- mit den Tariflöhnen aus dem öffentlichen Dienst
- mit den allgemeinen Löhnen
- mit den Verbraucherpreisen
Des Weiteren erfolgt eine Prüfung, ob
- die Besoldung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht zu groß ist.
- die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau ausreichend ist.
- der Abstand zur Bundesbesoldung angemessen ist.
- der Abstand zu den Besoldungstabellen der Bundesländer angemessen ist.
- wie attraktiv der Beruf ist.
Besoldung muss nicht zwangsweise angehoben werden
Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Besoldung zu gering sei, so muss diese nicht zwangsweise angehoben werden. Vielmehr wird geschaut, inwiefern eine Anhebung mit dem Haushalt vereinbar wäre. Im Grundgesetz ist die Schuldenbremse verankert, die zu diesem Kriterium führt. Diese muss beachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht wird demnach abwägen, welches der beiden Kriterien schwerer wiegt: die Anhebung der Besoldung oder das Einhalten der Schuldenbremse. Auf Basis der höheren Wichtigkeit wird schließlich entschieden.
Angespannte Haushaltslage rechtfertigt keine zu niedrige Besoldung
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat bereits 2018 entschieden, dass eine angespannte Lage im Landeshaushalt keine zu geringe Besoldung der Richter rechtfertige. Nun bleibt es abzuwarten, ob die Karlsruher Richter dieser Entscheidung folgen.
Quelle: Saarbrücker Zeitung