Um Arbeitnehmern zu Weihnachten ein finanzielles Puffer für die Festlichkeiten zu schaffen, wurde das Weihnachtsgeld eingeführt. Viele Arbeitnehmer erhalten keine Jahressonderzahlung, denn sie ist nicht verpflichtend für Arbeitgeber. Sollte eine Zahlung des Weihnachtsgeldes jedoch im Arbeitsvertrag verankert sein oder eine betriebliche Übung vorliegen, so besteht im Regelfall ein Anspruch auf die jährliche Gratifikation.
Was ist Weihnachtsgeld?
Als „Weihnachtsgeld“ oder „Jahressonderzahlung“ oder auch „Weihnachtsgratifikation“ wird eine Sonderzahlung bezeichnet, die zusätzlich zum Entgelt (gewöhnlich im November) gezahlt wird. Das Weihnachtsgeld wird somit vom Arbeitgeber mit den regulären Bezügen überwiesen. Eine Ausnahme bilden Beamte. Hier ist in einigen Bundesländern die Weihnachtsgratifikation bereits in die monatliche Besoldung integriert.
Ist das Weihnachtsgeld 2023 steuerfrei?
Seit 1990 ist das Weihnachtsgeld steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass steuerliche Beiträge und Sozialbeiträge auf das Weihnachtsgeld auch 2023 abgeführt werden müssen. Vor 1990 galt noch der „Weihnachtsfreibetrag“, bei dem die Sonderzahlung abgabefrei gezahlt wurde.
Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld Pflicht?
Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung, sofern keine vertragliche Grundlage besteht. Dies bedeutet, dass eine feste Verankerung im Arbeitsvertrag über den Zeitpunkt und die Höhe der Gratifikation bestehen muss, sodass diese verpflichtend für den Arbeitgeber wird. Sollte keine Verankerung bestehen und keine betriebliche Übung vorliegen, so liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann und wie viel Weihnachtsgeld er zahlen möchte. Zudem ist er berechtigt, die Zahlung der Gratifikation an bestimmte Bedingungen zu koppeln. Somit kann er eine Zahlung des Weihnachtsgeldes an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder auch an ein festes Arbeitsverhältnis ohne Probezeit knüpfen (siehe dazu auch BArbG, 18.01.2012, 10 AZR 667/10).
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld 2023?
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld 2023 besteht nur dann, wenn
- eine vertragliche Festsetzung darüber besteht oder
- eine betriebliche Übung vorliegt.
Eine betriebliche Übung liegt dann vor, wenn in den letzten drei Arbeitsjahren Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zur gleichen Zeit und mit gleichem Grund gezahlt wurde. Wenn dann der Arbeitgeber diese Leistung ohne Grund im vierten Arbeitsjahr einstellt, so ist dies nicht rechtens (siehe dazu LArbG Rheinland-Pfalz, 07.04.2011, 5 Sa 604/10). Hier liegt eine betriebliche Übung vor. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, Weihnachtsgeld solange in dieser Höhe weiterzuzahlen, sofern er sich nicht auf eine Freiwilligkeit im Sinne des § 307 BGB oder auf Widerruf festlegt (siehe dazu auch LArbG Rheinland-Pfalz, 27.08.2012, 5 Sa 54/12).
Anspruch bei Unternehmen mit Gewinnerzielung?
Unternehmen, die im Kalenderjahr erhebliche Gewinne erzielt haben, sind auch dann nicht zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet. Die Zahlung der Gratifikation ist vielmehr freiwillig anzusehen. Ein Anspruch besteht demnach nicht.
Anspruch bei arbeitsvertraglichen Regelungen?
Anders sieht die Sachlage in Arbeitsverträgen aus. Wenn eine Weihnachtsgratifikation im Arbeitsvertrag verankert ist, so besteht auch ein Anspruch auf diese.
Anspruch bei Kündigung?
Sofern die Kündigung nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist und dieser diese auch nicht zwingend selbst hervorgerufen hat, so liegt weiterhin ein Anspruch auf Weihnachtsgeld vor, auch wenn die Auszahlung der Jahressonderzahlung nach der Kündigung erfolgt (siehe dazu LArbG Hamm, 16.09.2010, 15 Sa 812(10)). Sollte allerdings die Weihnachtsgeldzahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft sein, so wird im Falle einer Kündigung auch kein Weihnachtsgeld gezahlt, auch nicht anteilig.
Höhe der Gratifikation 2023
Die Höhe der Weihnachtsgeldzahlung für 2023 legt der Arbeitgeber fest. Dieser ist nicht verpflichtet, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, sofern keine vertragliche Festsetzung erfolgte. Es obliegt im frei, jedes Jahr aufs Neue, die Höhe festzulegen. Anders verhält es sich im öffentlichen Dienst. Hier ist die Sonderzahlung vertraglich geregelt und in der Regel für die kommenden Jahre (2023 - 2024) schon festgesetzt. Die Höhe wird hier vornehmlich durch die Arbeitgeber und die Gewerkschaften zusammen im Rahmen einer Tarifrunde bestimmt.
Muss Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?
Weihnachtsgeld muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn dies auch vertraglich festgesetzt ist. Allerdings ist ein allgemeiner Vermerk auf einen etwaigen Rückforderungsvorbehalt unzureichend. Vielmehr sollte bei Auszahlung der Gratifikation vom Arbeitnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung mit Klausel unterschrieben werden.
Rückzahlungsklausel
Bei einer Rückzahlungsklausel gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Diese wären:
- Eine Rückforderung des Weihnachtsgeldes ist bei einem Wert unter 100 Euro unzulässig
- Sollte die Sonderzahlung über 100 Euro, aber unter einem Monatslohn liegen, so kann diese dann zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet und er eine Rückzahlungsklausel unterschrieben hat
- Bei einer Weihnachtsgratifikation über einem Monatslohn, ist diese vom Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er eine Rückzahlungsklausel unterschrieben hat und das Unternehmen noch vor dem 30. Juni des Folgejahres verlässt
Regelungen und Gesetze zum Weihnachtsgeld
Die Regelungen zum Weihnachtsgeld sind entweder im
- Arbeitsvertrag
- Bundesbesoldungsgesetz
- jeweiligen Landesbesoldungsgesetz
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Tarifvertrag für die Länder (TV-L)
- und sonstigen Tarifverträgen verankert.
Kann Weihnachtsgeld als 13. Gehalt im Jahr 2023 gleichgesetzt werden?
Rein rechtlich gesehen stellt das 13. Gehalt ein Entgelt für eine erbrachte Arbeitsleistung dar. Da das Weihnachtsgeld jedoch in dem Sinne auf eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers beruht und nicht auf die Arbeitsleistung abstellt, so kann rechtlich gesehen das Weihnachtsgeld nicht als 13. Gehalt bezeichnet werden. Daher greifen auch nicht die Regelungen, die beim Monatsgehalt greifen würden.