Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied kürzlich in seinem Urteil (7 AZR 184/11 ), dass Arbeitgeber gesetzliche Regeln nicht unbedingt einhalten müssen, wenn in einem befristeten Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen worden sind.
Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung des Arbeitsvertrages und bei der festgelegten Höchstdauer des Tarifvertrages. Hierbei muss sich der Arbeitgeber nicht unbedingt an die Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz halten.
Das Urteil trifft insbesondere für Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund zu. Dazu zählen auch Tarifverträge, die wegen einer Elternzeitvertretung geschlossen wurden.
Ebenso können Arbeitsverträge geschlossen werden, die unabhängig der entsprechenden gesetzlichen Regelungen vereinbart werden und die nicht tariflich gebunden sind. Dies gab das Bundesarbeitsgericht bekannt.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen darf ein Arbeitsvertrag ohne einem Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren befristet werden. In dieser Zeitspanne ist eine Vertragsverlängerung bis zu dreimal möglich.
Hintergrund für das Urteil des BAG war ein Arbeitnehmer aus Hessen, der in einem Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2009 als Kraftfahrer für ein Sicherheitsunternehmen gearbeitet hat. Sein Arbeitsvertrag wurde in dieser Zeitspanne mehrmals verlängert.
Sein Vertrag beruht auf dem Manteltarifvertrag für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (MRTV). Hierbei können befristete Arbeitsverträge bis zu einer Höchstdauer von 42 Monaten bis zu viermal verlängert werden.
In diesem Fall entschieden die Richter, dass der MRTV wirksam ist.
Erst im Juli 2012 wurde richterlich festgesetzt, dass Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen begründet werden müssen, warum das Arbeitsverhältnis nicht in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird (7 AZR 443/09).
Quelle: focus.de