Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ebenso wie Angestellte in der Privatwirtschaft eine Abfindung erhalten. Beamte sind dabei ausgenommen, denn sie können zum Beispiel ein Übergangsgeld erhalten, aber keine Abfindung. Wie sich die Abfindungshöhe berechnet und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie nachfolgend.
5 wichtige Fakten zur Abfindung
- Beamte erhalten keine Abfindung. Sie können ein Übergangsgeld erhalten.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst können eine Abfindung erhalten.
- Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt nur in Ausnahmefällen.
- Je angreifbarer die Kündigung ist, desto eher wird eine Abfindung gezahlt.
- Eine Abfindung wird oft anhand des Bruttogehalts berechnet.
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Wie wird eine Abfindung berechnet?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung findet sich eher selten, und wenn, dann würde er nach § 1a bzw. § 9 Kündigungsschutzgesetz bestehen. In einigen Fällen ist ein Abfindungsbetrag bereits festgelegt. Dieser ist dann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder auch in der Betriebsvereinbarung genannt. Häufig ist es aber so, dass die Abfindungssumme erst noch berechnet werden muss. Die Höhe wird dann oft im Rahmen eines Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrages verhandelt.
Für die Berechnung der Abfindung wird gewöhnlich folgende Faustregel angewandt: (Bruttomonatsgehalt / 2) x Beschäftigungsjahre = Abfindung
Dies bedeutet, dass ein halbes oder manchmal auch ein volles Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr herangezogen wird. Höhere Abfindungen sind ebenso möglich, jedoch stellen diese Einzelfälle dar.
Beispiel
Wenn man also ein Bruttogehalt von 3.600 Euro monatlich verdient hat und im Unternehmen 12 Jahre tätig war, so würde sich eine Abfindung von 43.200 Euro bei einem vollen Heranziehen des Bruttogehalts und bei einem halben Bruttogehalt 21.600 Euro ergeben.
Welche Einkommensarten werden bei der Berechnung berücksichtigt?
Grundsätzlich wird bei der Abfindung das Bruttogehalt berücksichtigt, also der Lohn vor dem Sozialabgaben- und Steuerabzug. Zudem werden Tantiemen, Prämien, geldwerte Vorteile wie Dienstwagen, Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Sachbezüge wie die Nutzung einer Dienstwohnung regelmäßig dazugerechnet.
Welche Faktoren sind für eine Berechnung entscheidend?
In erster Linie ist der Bruttomonatslohn für eine Abfindungsberechnung ein entscheidender Faktor. Des Weiteren spielt die Betriebszugehörigkeit eine große Rolle. Je länger ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen tätig ist, desto höher wird in der Regel die Abfindung ausfallen. Zur Betriebszugehörigkeit zählen auch Zeiten bei Krankheit und Teilzeit sowie Elternzeit.
Sollte ein Ausscheiden aus dem Unternehmen nach sechs Monaten eines Jahres erfolgen, sprich ab Juni, so wird in der Regel ab dem sechsten Monat auf ein ganzes Beschäftigungsjahr aufgerundet.
Liegt ein Sonderkündigungsschutz vor, so kann dieses die Höhe der Abfindung beeinflussen. Im Sonderkündigungsschutz erfasst sind beispielsweise eine Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft und eine Schwangerschaft.
Haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf eine Abfindung?
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wurden Tarifverträge zur sozialen Absicherung wie der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) geschlossen. In § 4 TVsA sind die Regelungen zur Abfindung für den öffentlichen Dienst enthalten, die eine Höhe zwischen einem halben Monatsgehalt bis zu sieben Monatsgehältern vorschreiben. Allerdings erhalten Tarifbeschäftigte nur dann eine Abfindung, wenn gleich mehrere Kollegen wegen Personalabbaus gekündigt werden. Wird stattdessen nur ein Beschäftigter gekündigt, so stellt dies noch keinen Personalabbau dar. Eine Abfindung muss dann nicht gezahlt werden (BAG v. 19.06.2012 – Az. 1 AZR 137/11).
§ 4 Absatz 1 TVsA besagt diesbezüglich Folgendes:
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.
Was besagt die Turboklausel?
Die Turboklausel wird gerne auch als Sprinterklausel bezeichnet und kann als Teil eines Aufhebungsvertrages vereinbart werden. Bei einer solchen Klausel wird vereinbart, dass der Beschäftigte bereits vor dem eigentlichen Beendigungstermin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das noch ausstehende Gehalt, welches bis zum eigentlichen Beendigungstermin hätte anfallen sollen, wird zusätzlich zur Abfindung gezahlt.
Leider zu oft übersehen: § 37 TVöD
Der § 37 TVöD ist für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sehr wichtig, denn er regelt die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Diese können nämlich verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Wenn also ein Beschäftigter aus dem öffentlichen Dienst durch Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sollte dieser innerhalb von sechs Monaten noch offene Ansprüche geltend machen. Dazu können die Auszahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und auch die Abgeltung von Überstunden gehören.
In § 37 TVöD zur Ausschlussfrist ist Folgendes verankert:
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Was ist die Fünftelregelung?
Abfindungen gehören zu den steuerpflichtigen Einkommen, weshalb auf die Abfindung eine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Wird die Fünftelregelung als Methode für die Berechnung der Einkommensteuerhöhe angewandt, kann der Steuerbetrag gemindert werden. Um überhaupt die Fünftelregelung anwenden zu können, muss die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgegangen sein. Sollte der Arbeitnehmer gekündigt haben, so kann diese Regelung nicht greifen.
Wie wird die geminderte Steuer berechnet?
Um den Steuerbetrag zu mindern, sind drei Schritte notwendig.
1. Es wird die Einkommensteuer des Abfindungsbetrages berechnet. Die Formel lautet: Abfindungsbetrag ÷ 5 + Jahresgehalt. Aus diesem Betrag wird die Einkommenssteuer gebildet.
2. Nun wird die Einkommensteuer des Jahresgehaltes ohne Abfindung berechnet.
3. Anschließend wird die geminderte Einkommensteuer berechnet, die auf die Abfindung gezahlt werden muss. Dazu wird folgende Formel angewandt: Ergebnis aus Schritt 1 – Ergebnis aus Schritt 2) x 5