In etlichen Berufssparten, wie zum Beispiel bei der Polizei, der Feuerwehr und im Rettungsdienst, wird eine Rufbereitschaft als Teil der Anforderung des Unternehmens eingesetzt.  Neben dieser existiert der Bereitschaftsdienst, der klar von der Rufbereitschaft abzugrenzen ist. Während die Rufbereitschaft gesetzlich gesehen nicht vergütet wird, erfolgt eine Vergütung im Rahmen des Bereitschaftsdienstes. Beiden liegt jedoch die flexible Anpassung an den Unternehmensanforderungen zugrunde.

Wie unterscheidet sich die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst?

Die Rufbereitschaft unterscheidet sich in erster Linie dahingehend, dass der Beschäftigte im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst nicht ortsgebunden ist. Er kann also zu Hause fernsehen und dabei auf einen Einsatz warten. Auch beim Bereitschaftsdienst sind gewisse Freiheiten wie fernsehen, lesen und ausruhen erlaubt, jedoch müssen hier die Beschäftigten am Arbeitsplatz präsent sein.

Wie wird die Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz geregelt?

Die Rufbereitschaft wird als rechtliches Arbeitsmodell einzelvertraglich, in betrieblichen Vereinbarungen sowie in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt, fällt aber nicht im Sinne des Arbeitszeitgesetzes unter die Arbeitszeit. Zur Anwendung gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Diese wären:

  • die Arbeitszeitgrenzen gemäß § 3 ArbZG dürfen nicht überstiegen werden; die reguläre Arbeitszeit und Rufbereitschaft sind als Arbeitszeit zusammenzuzählen
  • nach dem Einsatz der Rufbereitschaft muss eine 11-stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährleistet sein
  • nach § 11 ArbZG sind mindestens 15 freie Sonntage pro Jahr zu gewähren
  • gemäß § 9 ArbZG ist die Feiertags- und Sonntagsruhe zu gewährleisten, siehe dazu auch § 11 ArbZG
  • Rufbereitschaft über das gesamte Wochenende bedarf einer über zwei Wochen geplanten ausreichenden Regenerationszeit

Merke: Die Rufbereitschaft ist im Arbeitszeitgesetz als solches nicht geregelt, jedoch finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 2 Punkt 1 ArbZG (Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers) und § 15 Abs. 1 Punkt 3 ArbZG (Ruhezeitanpassung im öffentlichen Dienst) kann die Rufbereitschaft gekürzt werden.

Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Rufbereitschaft verpflichten?

Laut Gesetz darf der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser in seiner Freizeit für ihn zur Verfügung steht. Auch brauchen E-Mails an den Wochenenden, das Einschalten des Firmentelefons in der Freizeit oder Anrufe des Arbeitgebers in der Freizeit nicht entgegengenommen oder ausgeführt werden. Solche Rufbereitschaften werden oft auch als "versteckte Rufbereitschaften" bezeichnet.

Eine Rufbereitschaft kann ebenso nicht einseitig angeordnet werden. Allerdings ist es möglich, diese in einer Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zu verankern. Sollte die Rufbereitschaft nicht vertraglich festgesetzt worden sein, so darf der Arbeitnehmer diese verweigern, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen kann. Eine Rufbereitschaft, die im Urlaub angeordnet wird, darf vom Arbeitnehmer ebenso abgelehnt werden.

Gehört die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit?

Die Rufbereitschaft ist nicht als Arbeitszeit im ArbZG geregelt. Sie ist in erster Linie durch die freie Wahl von Ort und der Tätigkeit in dieser Zeit und durch die Pflicht zur Erreichbarkeit und schneller Ausübung des Auftrags gekennzeichnet. Dadurch fällt die Rufbereitschaft nicht unter die Arbeitszeit, sondern vielmehr unter die Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Wird die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen, so gilt diese Zeit dann als Arbeitszeit.

Wie oft darf der Arbeitgeber die Rufbereitschaft anordnen?

Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung dazu, aber die allgemein herrschende Meinung ist die, dass die Rufbereitschaft nicht mehr als ein Achtel der regulären Arbeitszeit einnehmen sollte. Zudem können Tarif- und Arbeitsverträge eine Regelung über die Häufigkeit der Bereitschaft enthalten.

Wie hoch wird die Rufbereitschaft vergütet?

Die Rufbereitschaft wird nicht vergütet, da sie keine Arbeitszeit ist. Erst bei Erreichen des Einsatzortes nach einem Ruf, wird die Zeit am Einsatzort einschließlich der Fahrzeit dorthin vergütet. Die Vergütung kann durch Überstundenzuschläge, aber auch durch Feiertags- und Sonntagszuschläge abgegolten werden.

» Rufbereitschaft - Höhe der Vergütung

Wie ist die Vergütung der Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst geregelt?

Im öffentlichen Dienst werden Beamte und Tarifangestellte gesondert betrachtet. Hier gelten die unterschiedlichen Gehaltstabellen und Tarifverträge. Beschäftigte beispielsweise im TVöD sind gemäß § 6 Abs. 5 TVöD zur Rufbereitschaft verpflichtet. Eine Rufbereitschaft, die länger als 12 Stunden andauert, wird mit einer Pauschalzahlung vergütet, darunter erfolgt die Abrechnung mit 12,5 % des aktuellen Stundensatzes. Hinzuzurechnen sind die Fahrzeiten zum Arbeitsort. Eine Abgeltung der Vergütung der Rufbereitschaft kann auch durch Freizeit erfolgen.

Quellenangabe: fachanwalt.de

Lesen Sie auch:

» Überstunden im TVöD