Demzufolge kann nur ein Anspruch erhoben werden, wenn weniger als 2,5 Prozent der Angestellten eine Altersteilzeit in der jeweiligen Gemeinde nutzen. Weitere Informationen zur Altersteilzeit sind auf der Webseite der GEW.
In den Verhandlungen wurden weitere Neuerungen festgelegt. Demzufolge sollen bestimmte Leistungen wie unter anderem Pauschalleistungen, die aufgrund der Einführung des TVöD und dem daraus resultierenden verhinderten Aufstieg gewährt werden und Besitzstandszulagen für Kinder nur noch mittels Antrag bearbeitet und gegebenenfalls bewilligt werden.
Zusätzliche Informationen rund um das Thema „Tarifliche Leistungen“ sowie Anträge zum Downloaden (auf den Webseiten der jeweiligen Landesverbände) können auf der Webseite der GEW aufgerufen werden.
Tarifregelungen zur neuen Altersteilzeit und zu TVöD
- Kategorie: Arbeitsrecht
- Zugriffe: 46395
Eine Tarifeinigung über die Altersteilzeit wurde am 27.02.2010 vom Bund und der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) erzielt. Vereinbart wurden Regelungen, die jedoch Unterschiede im Ergebnis zwischen Bund und kommunalen Arbeitgebern aufweisen. Ein gemeinsames Ergebnis konnte in der Festsetzung eines Mindestalters von 60 Jahren in der Altersteilzeit erzielt werden. Ebenso gemeinsam war die Festlegung einer Quote, die ausschlaggebend für den Anspruch der Altersteilzeit ist.