Der Senat hat für den öffentlichen Dienst in Berlin nach den Aufforderungen des Abgeordnetenhauses im November 2017 nun beschlossen, dass es - bis auf wenige Ausnahmen - keine sachgrundlosen Befristungen i.S.d. § 14 Abs. 2, 2a, 3 TzBfG mehr geben wird.
Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst sind häufig
Bisher wurde gerade im öffentlichen Dienst gern auf befristete Arbeitsverträge gesetzt. Für die Beschäftigten bedeuten Befristungen jedoch Unsicherheit für die Zukunft, wie es nach der Befristung weitergeht. Viele Beschäftigte wissen nicht, inwieweit sie einen neuen Arbeitsvertrag erhalten oder die Stelle wechseln müssen. Nicht nur dieser Faktor ist nachteilig für die Beschäftigten, sondern auch die Tatsache, dass ein Aufbau von Vermögen quasi kaum zu bewerkstelligen ist. Kreditgebende Banken setzen zumeist einen unbefristeten Arbeitsplatz voraus. Kapital für einen Hauskauf oder Hausbau von Banken zu erhalten, ist mit einem befristeten Arbeitsplatz fast aussichtslos.
Nachteile für Beschäftigte und Arbeitgeber
Aber nicht nur Beschäftigte sind mit einem befristeten Arbeitsvertrag benachteiligt, auch Arbeitgeber bekommen häufig Nachteile zu spüren, nämlich immer dann, wenn sich ein qualifizierter Arbeitnehmer, der sozusagen perfekt für die Stelle passen würde, verabschiedet und eine andere Stelle annimmt. Viele Beschäftigte schauen sich verständlicherweise bereits Monate vor dem Ende der Arbeitsstelle nach einem neuen Job um – und wechseln schließlich.
Mit dem neuen Beschluss sollen sachgrundlose Befristungen nun ein Ende haben. Vor allem in den Senatsverwaltungen und deren angeschlossenen Behörden und Ämtern wurde bisher kräftig befristet.
Weiterhin Befristungen als Ausnahme möglich
Wie fast immer bestätigen Ausnahmen die Regel. So auch hier. Ausnahmen können beispielsweise dann gemacht werden, wenn sich unvorhersehbare Personalmehrbedarfe ergeben oder wenn haushaltstechnisch noch keine festen Planstellen zur Verfügung stehen. Auch können sachliche Befristungen weiterhin bei Übergangsbeschäftigungen angestrebt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter vom Studium in ein Arbeitsverhältnis wechselt.
Folgende sachliche Befristungen können im Berliner öffentlichen Dienst weiterhin geschlossen werden:
- bei Trainees mit Abschluss als Bachelor (EG 9) oder als Master (EG 13) zum berufsbegleitenden Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung anstelle eines Referendariats
- Übernahme von mehr Auszubildenden als benötigt, um ihnen einen erleichterten Berufsstart zu ermöglichen oder um ihnen eine Möglichkeit zu geben, sich in einer bestimmten Aufgabe zu bewähren, wenn sie schlechtere Noten vorzuweisen haben oder Zweifel an der Eignung bestehen
- Bei künftigen Beamten, um festzustellen, ob sie gesundheitlich für die Laufbahn geeignet sind
- bei kurzfristiger Personalaufstockung in unvorhergesehenen Krisensituationen
Die Abschaffung der sachgrundlosen Befristungen im öffentlichen Dienst in Berlin soll in der nächsten Haushaltsplanaufstellung berücksichtigt werden. Ein erster Bericht soll dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Oktober 2018 vorgelegt werden.