Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer, die Leistungen über dem Durchschnitt erbringen, keinen Anspruch auf das vorzeitige Aufrücken in eine höhere Stufe haben. Eine Frau, die seit 1. Januar 2009 als Fallmanagerin in einem Jobcenter beschäftigt war, hatte geklagt. Sie wurde aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen im Jahr 2013 für das vorzeitige Aufrücken in die nächste Stufe vorgeschlagen. Für ihren Vertrag galt die TVöD-V.
Kein vorzeitiges Aufrücken genehmigt
Zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit arbeitete die Klägerin in Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Ihr nächster regulärer Stufenaufstieg war für den 1. Oktober 2014 vorgesehen. Im Januar 2014 erfuhr die Frau von der Geschäftsführerin des Jobcenters, dass es keine Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung gebe. Aus diesem Grund war es nicht möglich, die Regelungen des TVöD zur Stufenregelung sowie zum Leistungsentgelt anzuwenden. Jedoch hatte die Geschäftsführerin in der Vergangenheit ähnliche Gesuche positiv entschieden: Das waren aber Mitarbeiter des Jobcenters, die bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt waren.
Bundesarbeitsgericht gab Landkreis recht
Das Bundesarbeitsgericht gab der Geschäftsführerin des Jobcenters recht. Grundlage dafür war § 17 Abs. 2 Satz 1 TvöD-V. Dieser sagt aus, dass es keinen Anspruch auf einen vorfristigen Stufenaufstieg gibt, wenn der Beschäftigte mit seinen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegt. In der Regelung sind die Rahmenrichtlinien festgelegt, innerhalb derer der Arbeitgeber handeln kann. Somit liegt es im tariflichen Ermessen des Arbeitgebers, die Laufzeitverkürzung abzulehnen.
Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt
Festgestellt wurde auch, dass in diesem speziellen Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet wurde, denn dieser gilt ausschließlich nur in Bezug zu demselben Arbeitgeber. Die Träger der Jobcenter oder deren Geschäftsführer sind nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer an die unterschiedlichen Bedingungen des jeweils anderen Trägers auszurichten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.6.2016, 6 AZR 321/15)