Das Verwaltungsgericht in Freiburg hat in seinem Urteil vom 07.08.2012 (Az.: 5 K 751/12) entschieden, dass Beamte bis zum 68. Lebensjahr im Dienst tätig sein dürfen.

Sollte der Dienstherr dies ablehnen, so muss er beweisen, dass dienstliche Interessen gegen einen weiteren aktiven Dienst des jeweiligen Beamten über den 65. Geburtstag hinaus sprechen. Bisher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Zudem will das Bundesland Baden-Württemberg eine Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gegen das Urteil einlegen. Die Entscheidung des Freiburger Verwaltungsgerichts beruht auf die Dienstrechtsreform, bei der Beamte den Eintritt in die Pension hinausschieben dürfen.

Durch den späteren Eintritt in die Pension wird dem Beamten ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt. Dies soll als Anreiz dienen, länger im aktiven Dienst zu verweilen. Wird ein Hinausschieben seitens des Dienstherrn verweigert, so stellt dies gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Altersdiskriminierung dar.  

Quelle: nachrichten.rp-online.de

 

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