Das Recht auf eine zeitlich befristete Teilzeit soll für Arbeitnehmer in Deutschland nun in einem Gesetz beschlossen werden. Der entsprechende Gesetzentwurf ist derzeit noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Anklang findet das Vorhaben der Arbeitsministerin Nahles bei den Gewerkschaften. Kritik kommt vonseiten der Arbeitgeber.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, Arbeitnehmern eine zeitlich begrenzte Teilzeit zu ermöglichen, bei der die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit obligatorisch ist. "Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz", heißt es im neuen Teilzeitgesetz.
Gesetz gilt für Unternehmen ab 15 Mitarbeitern
Allerdings soll das Gesetz nicht für alle Unternehmen gleichermaßen gelten. Erst ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten ist eine befristete Teilzeitarbeit nach dem neuen Gesetz möglich. Des Weiteren muss der Beschäftigte mindestens schon sechs Monate im Unternehmen tätig sein. Eine Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Eintritt in die befristete Teilzeit erfolgen. Zwischen zwei befristeten Teilzeitbeschäftigungen muss mindestens ein Jahr liegen. Erst dann kann der Beschäftigte erneut einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitsstunden stellen.
„Beweislast“ über eine fehlende Stelle soll künftig beim Arbeitgeber liegen
Bisher galt ein Anspruch nur auf eine unbefristete Teilzeitarbeit. Nach Inanspruchnahme einer Elternzeit oder Pflegezeit konnte der Beschäftigte bis dato zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Nun muss sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zusammensetzen und Möglichkeiten erörtern, wenn dieser eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht, und zwar unabhängig von der Größe des Unternehmens. Eine Erleichterung soll es auch umgekehrt geben. Wenn ein Arbeitnehmer in unbegrenzter Teilzeit eine Verlängerung der Arbeitszeit wünscht, so muss der Arbeitgeber diesen bevorzugt bei der Besetzung der neues Stelle behandeln. Bisher war es so geregelt, dass die Beweislast zulasten des Arbeitnehmers ging. Beschäftigte mussten nachweisen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sie für diesen Arbeitsplatz in Frage kommen würden. Nun soll es umgekehrt sein. Der Arbeitgeber muss ein Fehlen des Arbeitsplatzes nachweisen. Auch eine geringere Eignung des Arbeitnehmers muss nachgewiesen werden. Zudem sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Tage in Vollzeit in Probe gestalten können.
Arbeitgeber lehnen neues Teilzeitgesetz ab
Die Arbeitgeber lehnen das neue Teilzeitgesetz überwiegend ab. Es wird als „Bürokratiemonster“ betitelt und eine Flexibilität der Arbeitszeit soll zunichtegemacht werden. „Die Regulierung erreicht das Gegenteil von flexibler Arbeitsgestaltung“, teilte der Hauptgeschäftsführer der BDA, Steffen Kampeter, mit. „Der befristete Teilzeitanspruch stellt Betriebe und alle anderen Arbeitnehmer vor große Belastungen: Wer befristet ausfällt, dessen Arbeit muss trotzdem gemacht werden.“