Überleitung - Eingruppierung Kita-Leitungen
Überleitungsbeispiele
1. Beispiel
2. Beispiel
3. Beispiel
4. Beispiel
Das "Vergleichsentgelt" 2009 - 2017
Für Arbeitnehmer, die den Stufen 2 bis 5 einzuordnen sind, wird ab dem Zeitpunkt vom 31. Oktober 2009 ein "Vergleichsentgelt"mit einem Aufschlag von 2,65 Prozent, bestehend aus der Grundvergütung und Vergütungsgruppenzulage, gezahlt. Beschäftigte, die in den Tabellengruppen S 13 Ü und S 16 Ü eingeordnet sind, bekommen kein Vergleichsentgelt.
Wer denkt, dass Vergleichsentgelt stimme mit dem Betrag der Stufe und der Entgeltgruppe überein, der täuscht sich. Denn ist das Vergleichsentgelt beispielsweise niedriger als der entsprechende Wert in der "S-Tabelle" so wird der höhere Wert aus der Tabelle gezahlt. Bis zur Erreichung der höheren Stufe werden diejenigen Vergleichsentgelte gezahlt, die zu jener Zeit höher als die Tabellenwerte lagen. Wenn dann bei Erreichung eines höheren Tabellenwertes der Betrag des Entgeltes überstiegen wird, dann wird der Betrag der Tabelle gezahlt.
Wenn eine Einstellung von Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erfolgte, werden diese wie jene vom ersten Oktober 2005 jedoch ohne einen Zuschlag von 2,65 Prozent entlohnt.
Beschäftigte, die am 30. Juni 2017 und am 1. Juli 2017 noch in einem Arbeitsverhältnis standen, erhalten ein Vergleichsentgelt, was aus dem ständigen monatlichen Entgelt, wie beispielsweise der Grundvergütung, Verheiratetenzuschlag, Bildungszulage und Vergütungsgruppenzulage, bestehen kann und welches dem Beschäftigten für den gesamten Monat Juni 2017 zugestanden hätte oder zustand.Nicht mit einberechnet werden Zeitzuschläge und Schichtzuschläge, also Wechselschichtzulagen, Schichtzulagen, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge sowie Zuschläge für den Bereitschaftsdienst. Ebenso nicht mit einberechnet wird die Kinderzulage.
In Brandenburg wird das Vergleichsentgelt um 2 % zum 01. Juli 2017 erhöht (siehe ver.di Tarifinfo Nr. 6 AWO).
Überleitungsbeispiele
1. Beispiel: Eine Kita-Leiterin mit mindestens 40 Plätzen, die seit dem ersten September 2002 eine feste Arbeitsstelle besitzt und keinen Arbeitgeberwechsel vorgenommen hat, wurde am ersten Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD seitens der Regeln des TVÜ in die Entgeltgruppe EG 9 übergeleitet. Nach einer Berechnung eines Vergleichentgeltes, was sich aus einer Grundvergütung, einer allgemeinen Zulage und einer Ortszulage zusammensetzt, wurde sie in eine Art Zwischenstufe in EG 9 eingruppiert. Aus dieser Stufe, welche sich zwischen 3 und 4 befindet, wurde sie schließlich am ersten Oktober 2007 in die Stufe 4 erstes Jahr der EG 9 entlassen und später in die Stufe 4 Jahr 3, in der sie ein Gehalt von 2.946,43 Euro ohne Vergleichsentgelt monatlich bekam, eingruppiert. Da sie jedoch noch 2,65 Prozent Vergleichsentgelt in Höhe von 78,08 Euro bekam und immernoch bekommt, lässt sich das monatliche Einkommen auf 3.024,51 Euro errechnen. Ab dem ersten November 2009 wurde sie in die Stufe S 10 Stufe 4 erstes Jahr eingruppiert und hätte ein Gehalt von monatlich 2.950,00 Euro. Da sie aber durch das Vergleichsentgelts immernoch 74,51 Euro mehr als in dieser erreichten Stufe bekommt, wird das Vergleichsentgelt bis zum ersten Oktober 2013 in Höhe von derzeitig 3.024,51 Euro weitergezahlt. Ab dem ersten Oktober 2013 würde sie rein rechnerisch in die Stufe 5 eingruppiert werden, wobei ihr Gehalt dann bei 3.230,00 Euro liegen würde. Dann würde das Vergleichsentgelt aufgrund des höheren Gehalts wegfallen.
2. Beispiel: Eine Leiterin einer Kita, die mindestens 70 Plätze betreut und seit dem ersten November 2003 eine Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber nachgeht wurde am ersten Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet und am ersten Oktober 2007 in EG 9 Stufe 3 erstes Jahr eingruppiert. Nach einer ihr zustehenden Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 126,39 Euro ist ihr Gehalt vom 31. Oktober 2009 auf 2.733,67 Euro gestiegen. Die Vergütungsgruppenzulage errechnet sich aus 6 Prozent Grundvergütung BAT Ivb, Stufe 4 und wurde am ersten Januar 2008 um 6 Prozent angehoben. Ab dem ersten November 2009 ist sie in die Gruppe S 13 Ü, Stufe 3 zweites Jahr angekommen und erhält ein Gehalt von monatlich 2.992, 12 Euro.
3. Beispiel: Eine Kita-Leiterin mit mindestens einer Betreuung von 130 Plätzen ist seit ersten September 2006 fest bei einer Kitaeinrichtung angestellt. Sie hat den Arbeitgeber nicht gewechselt. Sie wurde nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet, sondern wurde gleich in EG 10 Stufe 2 und später Stufe 3 erstes Jahr am ersten September 2008 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt betrug zum 31. Oktober 2009 in EG 10 Stufe 3 zweites Jahr 3.020,62 Euro und ab ersten November 2009 3.130,00 Euro nach Eingruppierung in S 16 Stufe 3 erstes Jahr.
4. Beispiel: Die Betreuung von mindestens einer Anzahl von 180 Plätzen und einer Anstellung bei dem gleichen Arbeitgeber in einer Kitaeinrichtung seit dem ersten September 2006 hat die folgende Kita-Leiterin vorzuweisen. Sie wurde anfangs in EG 11, Stufe 2 eingruppiert, wobei sie am ersten September 2008 in EG 11,Stufe 1 und am 31. Oktober 2009 in EG 11 Stufe 3 zweites Jahr mit einem Vergleichentgelt von monatlich 3.126,61 Euro höher gestuft wurde. Ab dem ersten November 2009 wurde sie in S 17, Stufe 3 erstes Jahr eingruppiert und bekommt ein derzeitiges Gehalt von monatlich 3.300,00 Euro. Eine Überleitung nach den Regeln des TVÜ von BAT in den TVöD erfolgte nicht.
Weitere Informationen:
Überleitung - Eingruppierung Kita-Leitungen
Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 9
Die neue Entgelttabelle für Sozial- und Erziehungsdienst
Die neue Entgelttabelle für KITA Leitung
Entgeltgruppe S (Anlage C zum TVöD)
Stv. Leitung von Kindertagesstätten
Grundregeln und Beispiele des Wechsels von Kita-Leitungen