Beamte haben eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 bis 42 Stunden wöchentlich, welche sich hinsichtlich des Lebensalters und des Bundeslandes unterscheidet. Gesetzlich ist die Arbeitszeit in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der jeweiligen Länder verankert, welche in ihren Regelungen verändert bzw. modifiziert werden sowie, laut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2008 (Az.: 2 BvR 398/07), von Arbeitszeiten der Beschäftigten nach Tarifvertrag abweichen kann.
Im Februar 2005 haben Kommunen, Gewerkschaften sowie der Bund einen neuen Tarifvertrag (TVöD) beschlossen, der für den öffentlichen Dienst Anwendung findet. Der TVöD enthält unter anderem Regelungen und Ordnungen bezüglich der Arbeitszeiten, der Besoldung bzw. Beamtenbesoldung mit den entsprechenden Besoldungstabellen sowie Regelungen von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Familienzuschlag.
Laut des TVöD müssen 39 Stunden pro Woche beim Bund, 39 Stunden wöchentlich bei den Kommunen West sowie 40 Stunden bei den Kommunen Ost geleistet werden.
Die Tarifvertragsparteien berechneten ihre Ergebnisse nach § 6 Absatz 1 sowie dem Anhang zu § 6 TV-L bezüglich der regelmäßig zu leistenden Arbeitswochenstunden, die jedoch nicht im TVöD verankert sind und lediglich als „Hinweis“ und zum besseren Verständnis sowie als Umsetzungshilfe dienen sollen.
Hinweise wären:
Weiterhin an Gültigkeit besitzen sogenannte Schonbereiche wie Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit, in denen die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt.
Beschäftigte im Tarifgebiet Ost werden einheitlich mit 40 Stunden sowie 39 Stunden beim Bund bemessen, wobei Universitätsärzte 42 Wochenstunden im Tarifgebiet Ost sowie West ableisten müssen.
In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie in Sachsen-Anhalt ist aufgrund des Abschlusses von länderspezifischen Tarifverträgen („Solidarpakete“), eine Minimierung der Arbeitszeit möglich.
Der TV-SozAB-L (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung) vom 12. Oktober 2006 wird im Tarifgebiet Ost für Maßnahmen angewendet, die der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses dienen. Entlassungen sollen somit vorgebeugt werden.
Demnach können Beschäftigte, nach § 1 und 2 des TV-SozAB-L, in ihrem Tätigkeitsbereich sich weiter- bzw. fortbilden oder ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Nach § 3 TV-SozAB-L können die Wochenstunden aufgrund eines (landes-) bezirklichen Tarifvertrags minimiert werden, wobei bei einer Minimierung auf bis zu 32 Stunden pro Woche eine Vereinbarung hinsichtlich eines Teillohnausgleichs für die weiter minimierten Stunden zu treffen ist.
Siehe auch:
Beamte leisten die meisten Wochenarbeitsstunden
Beamte leisten 42- Stunden Woche