Erfolgt im Rahmen des TVöD eine rückwirkende Höhergruppierung mit rückwirkender Entgeltzahlung, so wird dieses für die Berechnung der Jahressonderzahlung mit einbezogen. Dies gab das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November 2011 (10 AZR 549/10) bekannt.
Zum Hintergrund des Verfahrens: Eine Arbeitnehmerin, die gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vergütet wird, legte Klage beim zuständigen Gericht wegen einer falsch berechneten Jahressonderzahlung im Jahre 2008 ein. Die Arbeitnehmerin wurde ab 22. April 2008 gemäß § 8 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund höhergruppiert. Eine rückwirkende Zahlung der Differenzbeträge des Entgeltes erfolgte. Eine Neuberechnung der Sonderzahlung jedoch nicht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 16. November 2011, dass die Klägerin Anspruch auf eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2008 hat. Grundlage dafür ist § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Das Gericht gab bekannt, dass für das Urteil eine Auslegung des Wortlauts des TVöD nötig gewesen sei. So müsse der in § 20 Abs. 2 TVöD genannte Wortlaut „in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt“ so ausgelegt werden, dass hier eine Entgeltzahlung „für“ und nicht „in“ den Kalendermonaten Juli, August und September gemeint ist.
Dies bedeutet, dass hier die durchschnittliche Entgeltzahlung für die Referenzmonate als Grundlage dient. In die Berechnung fließen somit auch Nachzahlungen von Entgelterhöhungen mit ein. Demzufolge wird die Jahressonderzahlung anhand des tatsächlich gezahlten Entgeltes gemessen.
Quelle: rechtslupe.de