Im öffentlichen Dienst, insbesondere im TVöD, werden Reinigungskräfte häufig nach der Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppiert. Dies bedeutet, dass das Gehalt je nach Stundenanzahl zwischen 1800 und 2200 Euro brutto im Monat variiert. Viel zu wenig, finden Gewerkschaften und Reinigungskräfte gleichermaßen. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm sorgt nun für Furore.
Landesarbeitsgericht Hamm folgt Auffassung der Kläger
Hintergrund des nachfolgenden Urteils des Landesarbeitsgerichts waren zwei Reinigungskräfte, die zusammen mit der Gewerkschaft ver.di gegen ihren Arbeitgeber, in diesem Fall die Stadt Bielefeld, klagten. Sie forderten die Stadt auf, sie in die Entgeltgruppe 2 höherzugruppieren, da sie durch den Publikumsverkehr an Schulen und wegen der von ihnen bedienten Maschinen in die Entgeltgruppe 2 fallen würden. Diese sieht eine Eingruppierung in den TVöD EG 2 dann vor, wenn an Reinigungskräften "durch den laufenden Publikumsverkehr besondere Anforderungen gestellt werden" oder diese bestimmte selbstfahrende Reinigungsmaschinen bedienen müssten. Im Jahr 2017 haben viele der bei der Stadt Bielefeld angestellten Reinigungskräfte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 2 beantragt. Das Gericht folgte nun in seinem Urteil Az.: 17 Sa 1158/18 und 11 Sa 1169/18 der Auffassung der Kläger.
Reinigungskräfte erhalten nun im TVöD bis zu 400 Euro mehr pro Monat
Durch das Urteil zahlt die Stadt Bielefeld nun seinen Reinigungskräften in Abhängigkeit der geleisteten, monatlichen Stundenanzahl bis zu 400 Euro mehr pro Monat. Sie war zuvor der Ansicht, dass die Arbeitnehmer nicht dauerhaft im Publikumsverkehr arbeiten müssten und ihre Maschinen nicht unter den selbstfahrenden Reinigungsmaschinen fallen würden. Dies sah das Gericht anders und urteilte zugunsten der Reinigungskräfte.
Urteil hat Signalwirkung auf andere Kommunen
Das hiesige Urteil des Landesarbeitsgerichts hinterlässt eine Signalwirkung auf andere Kommunen. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bereitet aktuell bereits eine Klage vor, denn das Urteil ist im öffentlichen Dienst übertragbar. Für Reinigungskräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist die Gerichtsentscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar.
Reinigungskräfte in Herford wollen ebenfalls klagen
Die bei der Stadt Herford angestellten Reinigungskräfte im TVöD wollen nun angesichts des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm ebenso auf eine höhere Vergütung klagen. Auch sie seien schlechter bezahlt als ihre Kollegen in anderen Bundesländern und Kommunen. Die Stadt Herford sieht die Vergütungspraxis allerdings für rechtens. Die Gewerkschaft ver.di bereitet indes bereits eine Klage von zwei Reinigungskräften gegen die Stadt vor. Sie hofft, dass sich zahlreiche weitere Reinigungskräfte der Klage anschließen. Dieses Mal soll es jedoch nicht um selbstfahrende Maschinen oder um Publikumsverkehr gehen, sondern um die Arbeitsverrichtung mit der Hand. Die Entgeltgruppe 2 im TVöD sieht zudem auch selbstständige, hauswirtschaftliche Tätigkeiten vor, wohingehend bei der EG 1 eine klare und strikte Anweisung im Vordergrund steht. Die 110 Reinigungskräfte der Stadt Herford seien aber selbstständig ohne strikte Anweisung tätig. So die Argumentation der Gewerkschaft.