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Gemäß der aktuellen Einschätzung des Instituts für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) gibt es unterschiedliche Formulierungen in Bezug auf die Wiedereingliederungshilfe unter den Berufsunfähigkeitsversicherungen. Experten raten daher zur Vorsicht, denn es können in den Leistungen erhebliche Unterschiede existieren.

Eine Wiedereingliederungshilfe wird dann gezahlt, wenn Versicherte am Ende einer Berufsunfähigkeit wieder ihren Beruf aufnehmen können. BU-Versicherungen zahlen für die Wiederaufnahme des Berufes eine sogenannte Wiedereingliederungshilfe, die sich oftmals in Höhe des Sechsfachen der monatlichen BU-Rente orientiert.

Unterschiede in der Leistung im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe

Im Nachfolgenden haben wir Ihnen drei Beispiele (Quelle: Infinma 12 / 2015) von Regelungen zur Wiedereingliederungshilfe bereitgestellt, die allesamt unterschiedlich bezüglich der Wiedereingliederungshilfe dargestellt sind.

Beispiel 1: Formulierung eines Versicherers – Zahlung des Sechsfachen

„Endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe des Sechsfachen der zuletzt gezahlten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.“

Beispiel 2: Formulierung eines Versicherers – Neu erworbene berufliche Fähigkeiten

„Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe des sechsfachen der zuletzt gezahlten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.“

Beispiel 3: Formulierung eines Versicherers – Deckelung der Wiedereingliederungshilfe

„(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nachprüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tätigkeit gemäß § 7 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 Euro.“

Die Unterschiede der Wiedereingliederungshilfe

Bei Versicherer 1 wird eine Wiedereingliederungshilfe dann gezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit endet. Bei Versicherer 2 hingegen, wird erst dann eine Leistung erbracht, wenn neu erworbene Fähigkeiten zu einer Tätigkeit führen und die Berufsunfähigkeitsrente endet. Bei BU-Versicherer 3 erfolgt wie beim Versicherer 2 erst dann eine Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe, wenn neu erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu einer Berufsrückkehr führen. Zudem deckelt Versicherer 3 die BU-Leistung auf maximal 12.000 Euro.