Ab Anfang 2017 soll die neue Pflegereform in Kraft treten, die vom Bundeskabinett heute beschlossen wurde. Bis zum Jahr 2022 soll diese dann gesichert werden. Die neue Pflegereform soll vor allem Demenzkranke mehr stärken. Die bisherigen 3 Pflegestufen sollen wegfallen und durch neue Pflegegrade ersetzt werde. Zudem sollen Angehörige von pflegebedürftigen Personen für Leistungen in Form von Arbeitslosenbeiträgen bezahlt werden.
Wozu dient die neue Reform der Pflegeversicherung?
Hauptsächlich sollen demenzkranke Personen in die Pflegeversicherung einbezogen werden. Bisher war es so, dass diese bei der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wurden.
Das neue Stufensystem der Pflegeversicherung
Die alten Pflegestufen sollen durch neue ersetzt werden. Bisher waren es drei Pflegestufen. Diese sollen künftig wegfallen. Dafür werden fünf neue Pflegestufen eingeführt.
- Pflegegrad 1 bedeutet, dass geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen.
- Pflegegrad 2 bedeutet, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen.
- Pflegegrad 3 bedeutet hingegen, dass schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen.
- Pflegegrad 4 bedeutet, dass schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen.
- Pflegegrad 5 bedeutet, dass schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen und dass „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ hinzukommen.
Bei der Zuordnung der pflegebedürftigen Personen in eine Pflegestufe wird auf die Leistung der Person geachtet. Hierbei wird geprüft, inwieweit die Person sich noch selbst verpflegen kann oder ob diese bereits Hilfe in größerem Umfang benötigt. Des Weiteren wird die Mobilität der Person mit in die Zuordnung einbezogen. Auch die psychologische und die kognitive Wahrnehmung der Person spielt bei der Zuordnung eine große Rolle.
Änderung der Pflegestufe kann Vorteile bringen
Bisherige pflegebedürftige Personen sollen durch die neue Pflegereform jedoch nicht benachteiligt werden. Die bisherige Einstufung in die Pflegestufe soll erhalten bleiben. Sollten sich Pflegebedürftige jedoch dazu entscheiden, sich ärztlich noch einmal neu untersuchen zu lassen, um eventuell eine neue Einstufung zu erhalten, ist dies grundsätzlich möglich. Pflegebedürftige, die dann in eine höhere Pflegestufe eingruppiert werden sollen, würden aus der neuen Pflegereform profitieren. Bei den pflegebedürftigen Personen, die durch die Begutachtung eher in eine nierigere Stufe herabfallen würden, würde sich jedoch keine Verschlechterung ergeben. Die Personen würden weiterhin in ihre alte Stufe verbleiben.
Kosten sollen sich für pflegebedürftige Personen nicht erhöhen
Generell sollen sich die Kosten für pflegebedürftige Personen nicht erhöhen, auch wenn diese durch eine Begutachtung in eine höhere Pflegestufe eingruppiert werden sollten. Der Eigenanteil, der zu entrichten ist, wird sich auch dann durch die Höhergruppierung nicht erhöhen.
Sollten jedoch andere Faktoren, wie Entgelterhöhungen beim Personal, dazu führen, dass Mehrausgaben im Pflegebereich zu tragen sind, so sollen dann auch pflegebedürftige Personen mehr an Eigenanteil zahlen müssen.
Pflegekassen sollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen
Familienmitglieder, die zu Hause einen Angehörigen dauerhaft pflegen und demnach aus dem Arbeitsleben aussteigen müssen, sollen künftig von den Pflegekassen dauerhaft die Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhalten. Bisher war es so geregelt, dass die Beiträge für höchstens sechs Monate bezahlt wurden.
Mehrausgaben belaufen sich auf rund 5 Milliarden Euro
Insgesamt kommen durch die Einführung der neuen Pflegereform auf die Bundesrepublik Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Milliarden Euro zu. Im Jahr 2017 sollen sich Mehrkosten in Höhe von etwa 3,7 Milliarden Euro ergeben. In den folgenden Jahren sollen sich dann noch einmal Mehrkosten in Höhe von 2,4 bis 2,5 Milliarden Euro dazu addieren. Aufgrund des Bestandsschutzes der schon eingestuften Pflegebedürftigen sollen sich die Kosten der Überleitung ins neue Stufensystem auf etwa 4 Milliarden Euro belaufen. Die Überleitungskosten sollen jedoch aus der schon gebildeten Rücklage der Pflegekassen getilgt werden.
Beiträge für die Pflegeversicherung sollen steigen
Generell sollen sich für alle Personen, die in die Pflegeversicherung Beiträge einzahlen, diese schrittweise erhöhen. Bereits Anfang 2015 wurde der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Zum 01. Januar 2017 sollen die Beitragssätze erneut um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Dies soll dann zu Mehreinnahmen von rund 2,5 Milliarden Euro führen. Bis zum Jahr 2020 sollen sich dann die Mehreinnahmen auf etwa 2,7 Milliarden Euro belaufen.
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen soll sich durch die Pflegereform erhöhen
Grundsätzlich geht die Bundesregierung davon aus, dass sich durch die Umstellung des Pflegesystems die Anzahl der pflegberechtigten Personen nach oben hin verändern wird. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass etwa 500.000 anspruchsberechtigte Personen durch die neue Pflegereform hinzukommen werden. Damit soll sich die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen von 2,7 Millionen auf 3,2 Millionen erhöhen.
Neues Pflegegesetz könnte schon Anfang 2016 in Teilen in Kraft treten
Der Bundestag soll nach der Sommerpause über das neue Pflegegesetz beraten. Eine Zustimmung seitens des Bundesrates braucht nicht zu erfolgen. Anfang des Jahres 2016 könnte dann schon ein Teil des neuen Pflegegesetzes in Kraft treten.
Wichtige Urteile zur Pflegeversicherung
Nachfolgend haben wir für Sie wichtige Urteile zum Thema rund um die Pflegeversicherung zusammengestellt.
Ungewollt kinderlose Personen müssen Pflegeversicherung zahlen BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R -
Rentner müssen Pflegeversicherung allein tragen BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 2/05 R, B 12 RJ 4/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R -
Eltern müssen bei der Beitragshöhe der Pflegeversicherung berücksichtigt werden BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -
Pflegebedürftige Personen haben ein Wahlrecht ihrer Pflegepersonen Hessisches LSG, Urteil vom 21.06.2007 - L 8 P 10/05 -
Beiträge zur Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gerechtfertigt LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014 - L 2 P 29/12 -
Abweichung zwischen Pflegestufe und Pflegeklasse bei einer Heimpflege BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R und B 3 P 9/04 R -
Pflegegeld muss nicht am ersten des Monats zur Verfügung stehen Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2008 - L 8 P 19/07 -
Erheblicher Pflegemehrbedarf bei Kindern mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte SozG Osnabrück, Urteil vom 20.11.2014 - S 14 P 41/13 -