Vermutet ein Arbeitnehmer seine Kündigung als ungerechtfertigt, kann er diese beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen auf die Wirksamkeit überprüfen lassen. Arbeitsverhältnisse, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KschG) angewendet wird, dürfen nur mittels eines wichtigen Grundes, wie unter anderem negative Aufälligkeiten des Arbeitnehmers oder einer schlechten wirtschaftlichen Situation ordentlich gekündigt werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Arbeitsverhältnisse in Betrieben, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, vor dem 31. Dezember 2003 geschlossen wurden und länger wie sechs Monate bestehen vom Kündigungsschutzgesetz betroffen sind. Ebenso verhält es sich bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 2003 gechlossen wurden, mindestens 10 Angestellte im Unternehmen beschäftigt sind und ebenfalls sechs Monate Bestand haben.
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