Gemäß dem Oberlandesgericht Stuttgart kann sich eine Ehefrau sofort scheiden lassen, wenn der Ehemann keinen Kindesunterhalt und keinen Ehegattenunterhalt zahlt. Das Trennungsjahr muss dabei nicht eingehalten werden.
Unzumutbare Situation für Ehefrau bei Nichtzahlung des Unterhalts
Für das Gericht stellt das Einhalten des Trennungsjahres ohne Zahlung eines Unterhaltes eine unzumutbare Situation für die Ehefrau dar.
Hintergrund für das Urteil war ein Ehepaar, was sich im März des Jahres 1978 trennte. Der damalige Ehemann verlor daraufhin seine Arbeit. Er konnte keinen Unterhalt für seine damalige Ehefrau und die beiden Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren zahlen. Die Frau wollte sich daraufhin noch vor Ablauf des eigentlichen Trennungsjahres scheiden lassen.
Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigte das Oberlandesgericht Stuttgart eine sofortige Scheidung. Durch die Nichtzahlung des Unterhalts an die Frau bestand laut Gericht eine unzumutbare Härte für die damalige Ehefrau.
Wichtige Urteile zum Thema Scheidung und Unterhalt
Nachfolgend haben wir für Sie einige wichtige Urteile zur Thematik zusammengestellt.escheibung
Nichtgelten machen von Kindesunterhalt kann Anspruch nach einem Jahr verwirken - OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2014 - 6 UF 196/13 -
Erweitertes Umgangsrecht kann zur Minimierung des Barunterhalts führen - BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 -
Fiktives Einkommen kann bei Arbeitslosigkeit für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden - BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 39/11 -
Anspruch auf Unterhalt auch bei kostenfreies Wohnen des Kindes bei den Großeltern - OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 - 2 WF 98/13 -
Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern - BGH, Urteil vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11 -
Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch bei Kindern über drei Jahren - BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 -
Täuschung der Ehefrau über die Vaterschaft führt zur Verminderung der Unterhaltspflicht - BGH, Urteil vom 15.02.2012 - XII ZR 137/09 -
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.08.1978 - 16 WF 200/78 ES -