Gemäß dem Verwaltungsgericht Dresden haben Eltern keinen Anspruch auf die Erstattung von gezahlten Beiträgen für einen Kitabesuch oder Hortbesuch ihres Kindes, wenn in der Kita oder im Hort gestreikt wird. Sofern die Kindereinrichtung nicht mehr als einen Monat ihre Schließzeiten ändert oder von Schließungen Gebrauch macht, so führt dies nicht unweigerlich zum Wegfall des Elternbeitrags. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 15. November 2016 (1 K 1768/15)
Erzieher im Hort streikten an vier Tage
Hintergrund für das Urteil waren ein Hochschullehrer und seine Frau, die ihr Kind in Dresden in einen Kinderhort gaben. Pro Monat fiel dafür ein Kostenbeitrag von 66,82 Euro an. Dieser Betrag deckte allerdings nur einen Teil der tatsächlichen Betreuungskosten ab. Insgesamt machten die 66,82 Euro 30 Prozent der Betreuungskosten aus. Im März 2014 sowie in den Monaten April, Mai und Juni des Jahres 2015 war der Hort an einzelnen Tagen aufgrund von Streikaktionen geschlossen. Die Eltern ersuchten nun mittels der Klage eine Verminderung des Elternbeitrags entsprechend der geschlossenen Tage des Horts. Die Stadt Dresden lehnte eine Verminderung des Elternbeitrags von vornherein ab. Sie berief sich auf die Elternbeitragssatzung, in welcher verankert ist, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat grundsätzlich nicht zu einer Verminderung des Elternbeitrags führen. Auch ein Wegfall des Elternbeitrags wird mit der Klausel ausgeschlossen.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Dresden entschied zugunsten der Stadt Dresden. Für eine Verminderung oder Erstattung der geleisteten Beiträge gebe es keine rechtliche Grundlage. Ebenso sei ein Anspruch auf Verminderung des Elternbeitrags nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts nicht anwendbar, da im zugrunde liegenden Fall kein Härtefall gegeben sei. Die Anzahl der Tage, an denen der Hort wegen Streikaktionen geschlossen war, betrug vier. Somit liegt gemäß dem Verwaltungsgericht Dresden noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.