Die Jahressonderzahlung, die als Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bekannt ist, kann im TVöD auch gepfändet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 2016, 10 AZR 233/15.
Hintergrund des Urteils was ein Beschäftigter, der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) seit dem Jahr 2000 angestellt war. Der Beschäftigte verlangte von dem Arbeitgeber, dass dieser das volle Gehalt für den Monat November 2013 auszahlt. Der Arbeitgeber hatte einen Teil des Arbeitslohnes wegen einer Pfändung einbehalten. Auch die Jahressonderzahlung wurde nur zum Teil ausgezahlt.
Weihnachtsgeld im TVöD ist nicht unpfändbar
Zu klären galt hier, ob das Weihnachtsgeld nach § 20 TVöD VKA zum Teil unpfändbar im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist oder ob dieses in vollem Umfang gepfändet werden darf. Generell stellt die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD VKA keine Leistung dar, die im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist. Unpfändbar sind laut § 850a Nr. 4 ZPO grundsätzlich „Weihnachtsvergütungen“.
Weihnachtsvergütungen sind nicht nur klassische Sonderzahlungen, die vom Arbeitgeber für erhöhte Aufwendungen des Beschäftigten gezahlt werden, sie können auch Sonderzahlungen darstellen, die ausschließlich aus Anlass des Weihnachtsfestes gewährt werden.
Gemäß dem Bundesarbeitsgericht stellt die Jahressonderzahlung laut § 20 TVöD VKA keine Weihnachtsvergütung dar. Der Wortlaut des Tarifvertrages lässt auch keinen Schluss zu, dass die Sonderzahlung lediglich nur aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird. Vielmehr ist die Sonderzahlung so zu deuten, dass diese für die erbrachte Leistung des Beschäftigten im gesamten Kalenderjahr gezahlt wird. Demnach kann eine Jahressonderzahlung im TVöD auch zum Teil gepfändet werden.
BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15