Im TVöD spricht man von Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern, wenn diese in der Regel ein großes Team oder eine große Gruppe im Sinne der Entgeltgruppe P 11 der Anlage 1 der Entgeltordnung TVöD VKA leiten. Dabei müssen ihnen mehr als neun Vollzeitbeschäftigte fachlich unterstellt sein.


Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind im Regelfall nicht als Beschäftigte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD VKA anzusehen, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dennoch können sie zu einer Gruppe dazugezählt werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Eingruppierung sind für Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter die §§ 12 und 13 TVöD VKA maßgebend. 

Arbeit auf der Station für Pflegepersonal und Ärzte

Bild: Auf einer Station gibt es für Pflegekräfte und Ärzte immer viel zu tun

Wie ist im TVöD eine "große Gruppe" zu definieren?

Eine im Pflegedienst "große Gruppe" oder "großes Team" liegt dann vor, wenn mehr als neun Vollzeitbeschäftigte der Pflegeleiterin oder dem Pflegeleiter fachlich unterstellt sind. Teilzeitbeschäftigte werden grundsätzlich anteilig berücksichtigt. Eine starre Abgrenzung zwischen P 10 und P 11 TVöD VKA existiert nicht. Vielmehr wird hier eine Abgrenzung zu einer großen Gruppe hergestellt.

Tarifliche Bewertung der Eingruppierung von Pflegedienstleitern im TVöD

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA wird eine Dienstleiterin oder ein Dienstleiter der Pflege in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale zu mindestens 50 Prozent der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit entspricht. Dies bedeutet konkret, dass eine Pflegedienstleiterin dann zum Beispiel in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert werden kann, wenn sie mindestens zur Hälfte ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit eine "große Gruppe" von mindestens 9 Vollzeitbeschäftigten leitet. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 TVöD VKA, in der der Arbeitsvorgang tariflich bewertet wird. So kann eine Pflegedienstleiterin in P 10 eingruppiert werden, aber außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD‑B oder TVöD‑K im pflegerischen Dienst einer Förderschule beschäftigt werden. 

Organisationsstruktur von Leitungskräften 

Die Tarifvertragsparteien haben laut Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD VKA bei ihrer Ausarbeitung des Tätigkeitsmerkmalaufbaus für Pflegekräfte eine bestimmte organisatorische Struktur zugrunde gelegt. So stellt die Station die kleinste Einheit dar. Die Teamleitung steht dabei auf der untersten Leitungsebene. Mehrere Stationen sind in einer Abteilung zusammengefasst. Diese drei Ebenen Gruppe, Station und Abteilung werden hinsichtlich der Eingruppierung bewertet. Pflegedienstleiterinnen und Dienstleiter können im TVöD in die Entgeltgruppen P 9 bis P 14 eingruppiert werden. Dabei wird nochmal nach dem Maß der Verantwortlichkeit, der Größe der Gruppe, der Selbstständigkeit und der Bedeutung des Tätigkeitsmerkmals unterschieden.

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