Stellt zum Beispiel ein Bürgermeister neue Mitarbeiter ein und gewährt diesen ein zu hohes Gehalt nach den Erfahrungsstufen des TVöD, kann sich der Arbeitsgeber wegen Untreue strafbar machen. Das entschied jetzt der BGH nach einem aktuellen Fall.
Der Musterfall in Halle
Was war passiert? Der Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) musste sich einem Gerichtsverfahren unterziehen. Ihm wurde vorgeworfen, Gelder der Stadt unterschlagen zu haben. Bei Amtsantritt schloss der Oberbürgermeister Arbeitsverträge mit drei Tarifbeschäftigten ab und wies ihnen eine nicht gerechtfertigte Erfahrungsstufe zu. Diese Angestellten waren alle in seinem persönlichen Umfeld mit Aufgaben der Stadtverwaltung betraut, wie z.B. als Büroleiterin mit der Entgeltgruppe 15 TVöD VKA, als Referent für strategische Grundsatzfragen, Entgeltgruppe 14 TVöD VKA und als Referentin für Sicherheit und Ordnung, Entgeltgruppe 13 TVöD VKA. Sie erhielten die Erfahrungsstufe 5.
Das Urteil
Die Staatsanwaltschaft urteilte, dass der Oberbürgermeister mit seiner falschen Einstufung nicht nur gegen die Bestimmungen des geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Stadt Halle verstoßen hat, sondern auch seine Stellung als Amtsträger missbrauchte. Durch den Straftatbestand der Untreue sei der Stadt ein Schaden von 290.000 Euro entstanden. Das Landgericht Halle hatte den Amtsträger noch freigesprochen. Dagegen legte Staatsanwaltschaft jedoch Revision ein und begründete diese damit, dass die Gewährung einer nicht gerechtfertigten, unangemessenen Vergütung eine strafbare Handlung sei.
(BGH, Urteil vom 24.5.2016, 4 StR 440/15).
Regeln für die Zuordnung nach Erfahrungsstufen
Das Urteil des Landgerichtes Halle wurde vom BHG aufgehoben. Nun sollte das Landgericht Magdeburg neu verhandeln und entscheiden. Entscheidend für die Neuaufnahme des Verfahrens war, dass nach einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren normalerweise die Stufe 3 zugewiesen wird. Der Arbeitgeber kann jedoch unabhängig davon bei einer Neueinstellung, um den Personalbedarf zu decken, die Zeiten einer früheren beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen. Das sei eine sogenannte Tatbestandsvoraussetzung. In dem Falle hatte das Landgericht Halle das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht ausreichend geprüft. Das Landgericht Magdeburg holte dies nach.
Regelungen des § 16 TVöD (VKA)
Der § 16 (VKA) gibt Hinweise zu den Stufen der Entgelttabelle. Darin ist beschrieben, dass die Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs Stufen umfassen. Weiterhin wird darin festgelegt, wann ein Beschäftigter welcher Stufe zugeordnet wird. Eine Zuweisung des Beschäftigten in die Stufe 1 liegt vor, sofern keine Berufserfahrung vorliegt. Haben die Beschäftigten eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, gibt es die Stufe 2. Bei einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt die Zuordnung nach Stufe 3. Die nächste Stufe erreichen die Beschäftigten nach bestimmten Zeiten in Abhängigkeit von ihrer Leistung und nach einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe.
Quelle: haufe.de