Gegenüber dem Beamten ist der Dienstherr zur Alimentation verpflichtet. Diese Alimentationspflicht drückt sich unter anderem auch in Form der Beihilfe aus. Die Beihilfe wird nicht nur dem jeweiligen Beamten gewährt, sondern kann auch für den Ehepartner und die im Haushalt lebenden Kinder gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass das Einkommen die jährliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Ehegatten gilt, dass diese nicht sozialversicherungspflichtig angestellt sind.

In der Regel liegt die Einkommensgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 18.000 Euro. Allerdings kann die Grenze auch in ihrer Höhe abweichen, wie es beispielsweise derzeit in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland der Fall ist.

Der Beihilfesatz bei nicht sozialversicherungspflichtigen Ehegatten liegt aktuell im Regelfall bei 70 Prozent, ausgenommen in Baden-Württemberg und Hessen. Dieser wird auch während des Bezugs von Pensionszahlungen gewährt, sofern die Alterseinkünfte nicht über der Einkommensgrenze liegen.

Beispiel für die Ermittlung der Einkunftsgrenze im Rahmen des Beihilfesatzes RLP bei nicht sozialversicherungspflichtigen Ehegatten und Lebenspartnern

  • 450 Euro bei Eheschließung und Ernennung des Beamten vor dem 01. Januar 2012
  • Steuerlicher Grundfreibetrag § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, zum Beispiel in 2014 = 8.354 Euro bei Eheschließung und Ernennung zum Beamten nach dem 31. Dezember 2011.

Beispiel 1: Ernennung zum Beamten am 01. Juni 2010, Eheschließung erfolgte am 15. September 2011 → Einkunftsgrenze liegt bei 20.450 Euro

Beispiel 2: Ernennung zum Beamten am 01. Juni 2010, Eheschließung erfolgte am 15. September 2015 → Einkunftsgrenze liegt beim steuerlichen Grundbetrag

Beispiel 3: Ernennung zum Beamten am 01. Juni 2014, Eheschließung erfolgte am 15. September 2011 → Einkunftsgrenze liegt beim steuerlichen Grundbetrag

Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner

Beihilfe erhalten alle Ehegatten und Lebenspartner, sofern sie nicht geschieden sind. Auch getrennt lebende Ehegatten erhalten eine Beihilfe. Die Höhe der Beihilfe ist für beide Geschlechter gleich. Dies bedeutet, dass ein Mann für seine beihilfeberechtigte Frau den gleichen Beihilfesatz erhält wie eine Frau für ihren beihilfeberechtigten Mann.

Für die Prüfung des Einkommens ist immer der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Sollte das Einkommen des Ehegatten über der Einkommensgrenze bei Antragstellung liegen, so können die Aufwendungen auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in das Folgejahr verschoben werden.

Änderung des Beihilfeanspruchs jährlich möglich

Beihilfe wird dem nicht sozialversicherungspflichtigen Ehegatten des Beamten nur dann gewährt, sofern die Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung die Einkommensgrenze nicht überschritten haben. Sollte der Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Jahr unter der Einkommensgrenze liegen, so kann ein Beihilfesatz unter Vorbehalt gewährt werden. Sollte sich dann herausstellen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten am Ende des Jahres über der Einkommensgrenze liegt, so muss die Beihilfe, die der Ehegatte erhalten hat, zurückgezahlt werden.

Sollte der Gesamtbetrag der Einkünfte bereits vor der Antragstellung die Einkommensgrenze überschritten haben, so wird keine Beihilfe gewährt. Demzufolge gilt bei einem Beihilfeantrag, dass alle Einkünfte von 2015 herangezogen werden, wenn die Beihilfe im Jahr 2017 beantragt wird.

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Berechnung der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG wird anhand der positiven und negativen Einkünfte berechnet. Dazu werden alle Einkunftsarten wie zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und auch aus nicht selbstständiger Arbeit zusammengerechnet. Davon werden anschließend Entlastungsbeträge, sofern vorliegend, abgezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet. Davon können dann noch einmal Werbungskosten und Freibeträge abgezogen werden. Es werden alle Einkünfte des Beamten und des Ehepartners zur Berechnung der Beihilfe herangezogen.

Einkunftsarten können zum Beispiel sein:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus einem Gewerbe
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG

Von den Einkünften können folgende Beträge abgezogen werden:

  • Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
  • Betrag gemäß § 13 Abs. 3 EStG

Nicht herangezogen werden:

  • Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen und Pflegegeld
  • Lotto- und Totogewinne
  • Schenkungen
  • Erbschaften

Nachweis der Einkünfte

Einkünfte müssen in der Regel nachgewiesen werden. Als Nachweisdokumente gelten:

  • Steuerbescheid
  • Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes
  • Rentenbescheid
  • Nachweis der Kapitalbeträge mittels Steuerbescheinigung
  • Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld
  • Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung