Seit dem 1. Juli 2014 können Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren mit einem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich die Altersgrenze schrittweise. Für alle Personen, die 1964 oder später geboren wurden, ist ein Eintritt in die Rente erst mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Wer die Altersrente ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen möchte und noch keine 45 Beitragsjahre zusammen hat, muss mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Für jeden Monat, den ein Versicherungsnehmer vorzeitig in Rente geht, wird ihm 0,3 Prozent von seiner Rente abgezogen. Ein solcher Rentenabschlag kann nicht rückgängig gemacht werden und bleibt dauerhaft bestehen.

Auf die 45 Versicherungsjahre können – verschiedene Zeiten angerechnet werden:

  • Pflichtbeiträge aus Zeiten der Beschäftigung
  • Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge aus Zeiten selbstständiger Arbeit
  • Freiwillige Beiträge aus Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden
  • Wehrdienstzeiten
  • Zivildienstzeiten
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen, sofern diese nicht erwerbstätigen Ursprungs sind
  • Kindererziehungszeiten, im Regelfall bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, sonstige Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld
  • Zeiten bei beruflicher Weiterbildung, sofern Leistungen bezogen wurden
  • Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld bezogen wurden
  • Bezugszeiten von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • Zeiten, die als Ersatzzeiten gelten, wie zum Beispiel Zeiten bei einer politischen Haft in der ehemaligen DDR

Nicht berücksichtigt hingegen werden folgende Zeiten:

  • Zeiten, in denen eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurden
  • Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wurden
  • Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate wegen eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings
  • Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitslosigkeit werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet (eine Anrechnung ist nur möglich, wenn Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der Rente wegen einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bezogen wurde; der Bezug von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe ist hier nicht mit eingeschlossen)

Versicherte, die ab 1964 geboren wurden, können mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

abschlagsfreie Rente mit 63

Quelle: Daten faz.net, Bild: Eigenerstellung

Ein Rentenantrag muss zuvor gestellt werden

Es muss ein Rentenantrag gestellt werden, um eine abschlagsfreie Rente mit 63, 64 und 65 Jahren erhalten zu können. Der Rentenantrag kann so lange zurückgenommen werden, wie noch kein bindender Rentenbescheid erstellt wurde. Sofern ein Rentenbescheid zugegangen ist und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, gilt dieser als bindend und kann nicht mehr zurückgenommen bzw. angefochten werden.

Rente mit 63 muss nicht zwingend sein

Versicherte, die die Altersgrenze mit 63, 64 oder 65 Jahren erreicht haben, müssen nicht zwingend in Rente gehen. Sie können auch gemäß arbeitsrechtlicher Begrenzungen weiterarbeiten. Es gilt jedoch eine Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze wurde schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben. Je nachdem wie viel hinzuverdient wird, wird dieser Betrag auf die Altersrente angerechnet. Bei einem Hinzuverdienst von beispielsweise 450 Euro pro Monat wird derzeit die Altersrente ohne Abzüge gezahlt.

Sollte der Verdienst höher liegen, so wird die Altersrente als Teilrente gezahlt. Sollte die maximale Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, so erlischt der Rentenanspruch. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann beliebig hoch hinzuverdient werden, ohne dass die Beträge auf die Altersrente angerechnet werden.