Gemäß dem Niedersächsischen Finanzgericht steht der Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes § 66 Abs. 3 EStG nicht entgegen, wenn dieses für mehr als sechs Monate berechnet und festgesetzt wurde.

Seit 2018 wird Kindergeld nur noch rückwirkend bis zu sechs Monaten nach Antragstellung gezahlt. Vor 2018 konnten rückwirkend bis zu vier Jahre berücksichtigt werden. Allerdings wird dieses Verfahren durch ein neues Urteil in Frage gestellt. Auch Kinder, die sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, können kindergeldberechtigt sein.

Vater klagte gegen rückwirkende Kindergeldauszahlung

Hintergrund der richterlichen Entscheidung ist ein Vater, der beim Niedersächsischen Finanzgericht gegen die neue Gesetzeslage geklagt hatte – und er bekam Recht. Dieses Urteil kann auch für andere Eltern profitabel sein, denn auch sie können womöglich nachträglich Kindergeld einfordern (Az.: 8 K 95/18).

1.350 Euro statt 6.600 Euro ausgezahlt

Der Vater hatte bei seiner Familienkasse im Dezember 2017 einen Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2018 gestellt. Der Antrag traf allerdings erst im Januar 2018 ein. Dadurch griff die neue Gesetzeslage. Statt des Zeitraumes von August 2014 bis Januar 2018 6.600 Euro auszuzahlen, wurden ihm lediglich 1.350 Euro ausgezahlt. Zwar wurden die 6.600 Euro über den gesamten Zeitraum hinweg berechnet und festgesetzt, allerdings wurden ihm nur für die letzten sechs Monate, also von Juli bis Dezember 2017 rund 1.350 Euro ausgezahlt. Dagegen klagte der Familienvater – und bekamt Recht.

Sechsmonatige Auszahlung rechtswidrig

Die Richter entschieden, dass eine Nichtauszahlung des festgesetzten Kindergeldes rechtswidrig ist. Zur Begründung gab das Gericht an, das Kindergeld wurde für mehr als sechs Monate festgesetzt. Dieses sei auch so auszuzahlen. Die neue Rechtslage mit § 66 Abs. 3 EStG stehe der Auszahlung nicht entgegen. Gegen das Urteil wurde eine Revision vom Finanzgericht zugelassen.

Eltern, die ebenso einen Bescheid erhalten haben, in dem Kindergeld für mehr als sechs Monate festgesetzt wurde, aber nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt wurde, können sich auf diese Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts berufen.


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Quelle: focus.de