1. Vermögenswirksame Leistungen im TVöD

Gemäß dem Fünften Vermögensbildungsgesetz haben Beschäftigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten eingetreten ist. Der Anspruch ist ab dem Monat wirksam, in dem der Beschäftigte dem Arbeitgeber alle erforderlichen Daten mitteilt.

Vermögenswirksame Leistungen werden nur für die Beschäftigungsmonate gezahlt, in denen der Mitarbeiter ein Entgelt, eine Entgeltfortzahlung oder ein Krankengeld erhält. Bei einem Krankengeldzuschuss sind die vermögenswirksamen Leistungen bereits inbegriffen. Generell stellen vermögenswirksame Leistungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar. Sie betragen für den TVöD im Kalenderjahr 2016 6,65 Euro pro Monat.

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Versteuerung der VL-Leistungen

Da Vermögenswirksame Leistungen zum Arbeitsentgelt zählen, gilt eine Versteuerung. Der Arbeitgeberzuschuss wird dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Erst dann erfolgt die Besteuerung der Gesamtbeträge. Anschließend wird der vereinbarte Sparbetrag vom Nettolohn abgezogen.

VL-Leistungen bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit

Sollte der Arbeitsplatz gewechselt werden, so können die eingezahlten VL-Leistungen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Sparvertrag endet demnach nicht automatisch. Er läuft weiter. Sollte der Beschäftigte arbeitslos werden, so kann er die VL-Beiträge frei stellen, was bedeutet, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Beschäftigte die Beiträge einfach selbst weiter zahlt. Dabei muss mindestens einmal in 12 Monaten eine Zahlung erfolgen. Sofern die Sparzulage von maximal 400 Euro pro Jahr greifen soll, sollten alle Beiträge gezahlt werden oder diese rückwirkend für das laufende Kalenderjahr nachgezahlt werden.

Vorzeitige Kündigung des VL-Sparplans

Vermögenswirksame Leistungen können vorzeitig gekündigt werden, allerdings ist davon abzuraten, da eine Kündigung automatisch auch mit dem Verlust des Anspruchs auf die Arbeitnehmersparzulagen einhergeht. Stattdessen lieber die Beiträge selbst zahlen oder sich beitragsfrei bis zum Ende der Sperrfrist stellen lassen, da somit die Arbeitnehmersparzulagen nicht verloren gehen.

Förderung der VL-Leistungen

Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung muss jedes Jahr neu die Förderung der Vermögenswirksamen Leistungen beantragt werden. Um diese zu beantragen, wird eine Mitteilung von der Investmentgesellschaft benötigt. Diese wird in der Regel mit dem Kontoauszug am Anfang des Kalenderjahres ausgegeben. Nach Ablauf der Sperrfrist (je nach Anlagebetrag und Anlageform 6 bis 7 Jahre) wird die VL-Prämie an den Beschäftigten seitens des Finanzamtes ausgezahlt.  Wichtig ist dabei, dass die VL-Prämie jedes Jahr neu beantragt wird. Sollte eine Prämie vergessen werden, so kann diese auch nicht mehr nachträglich gezahlt werden. Damit geht diese in dem entsprechenden Kalenderjahr verloren.

2. Jubiläumsgeld im TVöD und TV-L

Ein Jubiläumsgeld wird für die Beschäftigten gezahlt, die eine bestimmte Anzahl von Jahren dem gleichen Unternehmen zugehörig sind.

So erhalten Beschäftigte in der Regel bei Vollendung des 25. Beschäftigtenjahres im Unternehmen ein Jubiläumsgeld von 350 Euro. Nach einer Beschäftigungsdauer von 40 Jahren erhalten Mitarbeiter 500 Euro an Jubiläumsgeld. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte in Teilzeit.

Die Höhe des Jubiläumsgeldes ist im TVöD VKA, TVöD Bund und auch im TV-L gleich geregelt.

3. Jubiläumsgeld für Beamte

Für Beamte gelten mitunter folgende Regelungen:

Höhe der Jubiläumszuwendung für Beamte in Bayern

Die Jubiläumszuwendung beträgt

1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren

300 Euro,

2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren

400 Euro,

3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren

500 Euro.

Höhe der Jubiläumszuwendung für Beamte im Bund

Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

  1. 25 Jahren 350 Euro,
  2. 40 Jahren 500 Euro,
  3. 50 Jahren 600 Euro.