Gemäß dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wird auch eine Arbeitszeitverringerung bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst (TVöD) vorgenommen, wenn diese in Schichtarbeit tätig sind und ihre Schicht auf einen Feiertag fällt (BAG, Urteil v. 20.9.2017, 6 AZR 143/16). Dies gilt auch bei einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt.

Arbeitszeitverringerung ist nach sechs Monaten möglich

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens sechs Monaten besteht, hat gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung. Er kann von seinem Vorgesetzten verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

Arbeitszeitverringerung im TVöD-K

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD-K ist der Samstag ein Werktag. Der TVöD-K findet im Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung.

Sollarbeitszeit wird bei Feiertagen verringert

Gemäß dieser Regelungen im TVöD-K wird die Sollarbeitszeit der Beschäftigten im Schichtdienst dann vermindert, wenn die an bestimmten Vorfeiertagen wie Heiligabend und Silvester oder an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, nicht zur Arbeit laut Dienstplan eingeteilt sind.
Bei Wegfall dieser Regelungen müssten alle Beschäftigten, die laut Dienstplan an den Feiertagen Dienst abhalten müssen, die ausgefallenen Stunden an den Feiertagen an einen anderen Tag nacharbeiten, damit sie die volle Vergütung erhalten können.

Hintergrund des Urteils ist eine Krankenschwester, die in einem Krankenhaus mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Sie ist dabei in den TVöD-K eingruppiert. Die Dienstzeiten im Dienstplan sind in der Woche an sieben Tagen mit Wechselschichten vorgesehen. Die Klägerin ist stets mit fünf Tagen zu je 7,7 Stunden pro Tag zur Arbeit eingeteilt.

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011, zwei Samstage, wurde sie nicht zur Arbeit eingeteilt, sollte aber die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag nacharbeiten. Die Beklagte, das Krankenhaus, hat für diese Tage keine Reduzierung der Sollstunden vorgenommen, da sie der Ansicht war, dass ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Krankenschwester hingegen war der Ansicht, dass sich ihre Arbeitszeit für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden reduzieren müsse.
Zu dieser Entscheidung kam auch das Bundesarbeitsgericht. Die Vorinstanzen gaben der Klage der Krankenschwester statt. Die Revision der Beklagten, hier das Krankenhaus, hatte hingegen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Zur Erklärung gab das BAG an, dass im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K der Samstag als Werktag anzusehen sei und demnach eine Stundenreduzierung vorgenommen werden müsse.

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